2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Regelungsbereich
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist
- 1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L92 vom 03.04.2008 S. 3, festgelegte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und
- 2. die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.
Prüfstellen
§ 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.
(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.
(3) Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
(4) Insofern die im Anhang dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie I jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren - verwandten - Ausbildung oder
- 2. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung in einem der folgenden reglementierten Gewerbe:
- a) Kälte- und Klimatechnik,
- b) Heizungstechnik,
- c) Lüftungstechnik,
- d) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik,
- e) Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung,
- f) Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik,
- g) Gas- und Sanitärtechnik und
- h) Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen oder
- 3. der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder
- 4. der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Z 2 genannten reglementierten Gewerbe liegt.
(5) Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.
(6) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:
- 1. Ort und Datum der Prüfung; Name der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen,
- 2. Fachbereich und Kategorie (I, II, III, IV),
- 3. Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings, und
- 4. Dokumentation und Ergebnis der Prüfung.
Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Dem für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
(7) Im Falle des nach Abs. 3, 4 oder 5 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen unter Angabe der Kategorie (I, II, III, IV) des Anhangs und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
(8) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.
Zertifizierungsstellen für Personen
§ 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesinnung der Mechatroniker, der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Zertifizierungsstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 7 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. den Namen der Zertifizierungsstelle,
- 2. den vollständigen Namen des Inhabers,
- 3. die Ausstellungsnummer,
- 4. gegebenenfalls das Ablaufdatum (bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2011),
- 5. die jeweilige Kategorie (I, II, III oder IV) und die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
- 6. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:
- 1. den Namen der zertifizierten Person,
- 2. das Zertifizierungsdatum,
- 3. die Zertifizierungsnummer,
- 4. die Kategorie (I, II, III oder IV), und
- 5. den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.
Zertifizierung von Unternehmen
§ 4. (1) Der an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:
- 1. die Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen (einschließlich Leiharbeitskräfte),
- 2. die Anzahl und die Namen der im Unternehmen im geregelten Bereich beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate (einschließlich Leiharbeitskräfte),
- 3. eine schriftliche Erklärung einer nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen - unter getrennter Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen - beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats sind und dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.
Dies gilt auch, falls der Antrag auf Zertifizierung gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 bei der Zertifizierungsstelle für Personen eingebracht wird. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle für Personen den Antrag samt beigebrachten Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter zu leiten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens - Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entziehung des in Abs. 2 angeführten Unternehmens-Zertifikates gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten - nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nachfolgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Berlakovich
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