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BGBl II 340/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

340. Verordnung: Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung (HCV)

340. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV) geändert wird

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:

Die Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Abschnitt folgende Zeilen eingefügt:

„2a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

§ 18a.

Module“

2. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere Kompetenzorientierung, lebensbegleitendes Lernen, Deutsch als Zweitsprache in Hinblick auf die Förderung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Förderung der Mehrsprachigkeit, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, inklusive Pädagogik und Diversität, Förderdidaktik, Begabungsförderung einschließlich Begabtenförderung, Lese-, Erzähl- und Schriftkultur inklusive Medienkompetenz (Literacy), pädagogischen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, politische Bildung und Demokratieverständnis sowie Stärkung sozialer Kompetenz und Konfliktlösungskompetenz Bedacht zu nehmen ist.“

4. In § 5 Abs. 3 entfällt zu Beginn des Satzes die Wortfolge „Die Inhalte der“.

5. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „über Inhalte von Modulen“ durch die Wortfolge „über Module“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Besuch ihrer Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss eines vorangehenden Moduls oder mehrerer vorangehender Module voraus.“

7. In § 6 wird die Wortfolge „Module mit vorwiegend fachdidaktischen“ durch die Wortfolge „Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Curricula haben jene Module des 1. Studienabschnittes festzulegen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zum 2. Studienabschnitt ist.“

9. In § 9 Abs. 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Präsenzstudium“ und es wird folgender Satz angefügt:

„Die Curricula haben vorzusehen, dass die im Rahmen des Moduls „Studieneingangsphase“ vorgesehenen Lehrveranstaltungen als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.“

10. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“, „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ sowie „Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen“ vorzusehen.“

11. In der Tabelle des § 10 Abs. 1 sowie des § 16 Abs. 1, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die die Bachelorarbeit betreffende Zeile.

12. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Curricula der in Abs. 1 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.“

13. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Maßgabe Anwendung, dass“ die Wortfolge „die Studieneingangsphase höchstens vier Wochen dauert,“ eingefügt.

14. In § 16 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Curricula der in Abs. 1 bis 4 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.“

15. In § 17 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Fachgruppe II für allgemein bildende und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,“

16. Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

„2a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 18a. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen - Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:

„Module

ECTS-Credits

Hospitation und Praxis

12 - 14

Rechtliche Grundlagen

5 - 7

Pädagogische Grundlagen

5 - 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 - 7

Diversität

5 - 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 - 7

Kunst und Kreativität

5 - 7

Musik

5 - 7

Sport

5 - 7“

17. Der Text des bisherigen § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den 2a. Abschnitt betreffenden Zeilen, § 2 Z 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 5 und 6, § 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 1a, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1

bis 4a, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie der 2a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“

Schmied

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