290. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.73/2011, wird verordnet:
Die Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 11 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„3a. Abschnitt | |
§ 11a. | Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen“ |
2. In § 1 Z 2 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Abschnitt“ die Wortfolge „3a und“ eingefügt.
3. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2) Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die §§ 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.“
4. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied
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