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BGBl II 238/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

238. Verordnung: Änderung der Zustellformularverordnung 1982

238. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird

Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Zustellformularverordnung 1982 - ZustFormV, BGBl. Nr. 600/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 entfällt.

2. Der bisherige § 3a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“; Abs. 3 und 4 entfallen.

3. Nach § 3a (§ 3 neu) wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:

  1. 1. In den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
  2. 2. Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
  3. 3. Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
  4. 4. Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.

(2) Für die in § 1 vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt außerdem:

  1. 1. Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
    1. a) die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
    2. b) die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
  2. 2. Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
  3. 3. Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.“

4. § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.“

5. § 5 entfällt.

Faymann Spindelegger Fekter Heinisch-Hosek Stöger Karl Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Töchterle

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