239. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
- 1. neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG-Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
- 2. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG-Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;
- 3. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „ortsbewegliche Druckgeräte“:
- a) alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,
- b) Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,
- 2. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;
- 3. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;
- 4. „Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;
- 5. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;
- 6. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;
- 7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 8. „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 9. „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
- 10. „Vertreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
- 11. „Eigentümer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;
- 12. „Betreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
- 13. „Wirtschaftsakteur“: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
- 14. „Konformitätsbewertung“: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
- 15. „Pi-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß dem ADR oder RID und dieser Verordnung erfüllen;
- 16. „Neubewertung der Konformität“: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;
- 17. „wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
- 18. „Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
- 19. „außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
- 20. „nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;
- 21. „Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt;
- 22. „notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18;
- 23. „notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der §§ 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß § 22 dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;
- 24. „Notifizierung“: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- 25. „Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;
- 26. „zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz;
- 27. „ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG;
- 28. „RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;
- 29. „ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß § 2 Z 3 des GGBG;
- 30. „Richtlinie 84/525/EWG “: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
- 31. „Richtlinie 84/526/EWG “: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
- 32. „Richtlinie 84/527/EWG “: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
- 33. „Richtlinie 1999/36/EG “: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;
- 34. „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 “: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 , ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.
Anlagenbezogene Anforderungen
§ 4. Durch diese Verordnung bleiben anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen, welche keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen, unberührt.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten des Herstellers
§ 5. (1) Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Geräte entsprechend den in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.
(2) Wurde durch das in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, hat sie der Hersteller mit der Pi-Kennzeichnung gemäß § 16 dieser Verordnung zu versehen.
(3) Der Hersteller hat die im ADR oder RID genannten technischen Unterlagen während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.
(4) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten, und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(6) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(7) Die vom Hersteller dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
Bevollmächtigte
§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der im ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist.
- 2. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Für ortsbewegliche Druckgeräte die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind diese Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
- 3. Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden, Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
(3) Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.
(4) Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
Pflichten des Einführers
§ 7. (1) Der Einführer darf in der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat der Einführer sicherzustellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er hat sicherzustellen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID beigefügt ist. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
(3) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR, RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, anzugeben.
(4) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Einführer sicherzustellen, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.
(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Einführer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(6) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in dem ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.
(7) Der Einführer hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Einführer hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(8) Die vom Einführer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
Pflichten des Vertreibers
§ 8. (1) Der Vertreiber hat auf dem Markt der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereitzustellen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat der Vertreiber zu überprüfen, ob die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung beiliegen. Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Vertreiber zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie erforderlichenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, erforderlichenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Vertreiber hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(4) Der Vertreiber hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(5) Die vom Vertreiber dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
Pflichten des Eigentümers
§ 9. (1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR oder RID einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.
(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
Pflichten des Betreibers
§ 10. (1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
§ 11. Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 12. Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
- 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
- 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.
Abschnitt 3
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
Konformität und Konformitätsbewertung
§ 13. (1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu entsprechen, die im ADR oder RID und in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt sind.
(2) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den Spezifikationen der technischen Unterlagen, nach denen die Geräte hergestellt wurden, zu entsprechen. Die Geräte sind wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen, im Einklang mit dem ADR oder RID und den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung, zu unterziehen.
(3) Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.
Neubewertung der Konformität
§ 14. Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.
Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 15. (1) Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.
(2) Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche
- 1. die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder
- 2. die in § 14 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.
Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.
(3) Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.
(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(6) Die Pi-Kennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung
§ 16. (1) Die Pi-Kennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form:
(2) Die Mindesthöhe der Pi-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.
(3) Die sich aus dem in Abs. 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.
(4) Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
(5) Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.
(6) Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
(7) Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.
(8) Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Anlage A.4.1 der VBV 2002 entsprechen und nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung nach der Pi-Kennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.
Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 17. Unbeschadet der in den §§ 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden.
Abschnitt 4
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Notifizierende Behörde
§ 18. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 .
Informationspflicht der notifizierenden Behörde
§ 19. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.
Anforderungen an notifizierte Stellen
§ 20. (1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3) Die notifizierte Stelle hat:
- 1. an der einschlägigen Normungsarbeit und
- 2. an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
Beantragung der Notifizierung
§ 21. (1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. eine Beschreibung der Tätigkeiten
- a) für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
- b) für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;
- 2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;
- 3. eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;
- 4. der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.
Notifizierungsverfahren
§ 22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.
(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.
(3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.
(4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.
Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen
§ 23. (1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.
Änderung der Notifizierung
§ 24. (1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 25. (1) Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
§ 26. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.
(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.
(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.
Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 27. (1) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde zu melden:
- 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
- 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
- 3. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
- 4. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Koordination der notifizierten Stellen
§ 28. An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.
Abschnitt 5
Schutzklauselverfahren
Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 29. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
- 1. Ist die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Verordnung geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
- 2. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und erforderlichenfalls Muster zur Verfügung stellen.
- 3. Gelangt die Behörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Beim Setzen derartiger Maßnahmen ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.
- 4. Die Behörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
- 1. Die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
- 2. Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet er die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, werden nachstehende Verfahren angewandt:
- 1. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu unterrichten.
- 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
- 3. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
- 1. die ortsbeweglichen Druckgeräte die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
- 2. die im ADR, RID oder auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt.
(7) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 4 Z 3 Einwände gegen die getroffenen Maßnahmen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar sind, wird von der Europäischen Kommission ein Schutzklauselverfahren gemäß § 30 Abs. 1 eingeleitet.
(8) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet und erforderlichenfalls die Behörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet er die Europäische Kommission über seine Einwände.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 30. (1) Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 - NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.
Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
§ 31. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
- 1. Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des § 1 Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
- 2. Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
- 3. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
Formale Nichtkonformität
§ 32. (1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
- 1. die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
- 2. die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- 3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- 4. die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 33. Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 34. (1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Geschlechtsneutralität
§ 35. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Inkrafttreten
§ 36. (1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UN-Nr. 1745, UN-Nr. 1746 und UN-Nr. 2495 verwendet werden.
Außerkrafttreten
§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, die Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, BGBl. Nr. 561/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, außer Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 38. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1.
Anlage 1
Anlage 2
Mitterlehner
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