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BGBl II 237/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

237. Verordnung: Änderung der Informations- und Meldeverordnung - Seeschifffahrt
[CELEX-Nr.: 32009L0017, 32010L0065, 32011L0015]

237. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Informations- und Meldeverordnung - Seeschifffahrt geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über das Informations- und Meldewesen in der Seeschifffahrt (Informations- und Meldeverordnung - Seeschifffahrt), BGBl. II Nr. 439/2004, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 275/2006, wird wie folgt geändert:

1. Das Zitat in § 1 Abs. 1 lautet:

„(§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005)“.

2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG) mit einer Länge von weniger als 45 m.“

3. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Bunker auf Fahrzeugen unter 1 000 BRZ sowie Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.“

4. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. „Informations- und Melde-Richtlinie“: Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr, ABl. Nr. L 208 vom 5.8.2002, S 10, zuletzt geändert mit Richtlinie 2011/15/EU , ABl. Nr. L 49 vom 24.2.2011, S 33;“

5. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. „FAL-Richtlinie“: Richtlinie 2010/65 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG , ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010, S. 1;“

6. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. „SafeSeaNet“: das gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen, welches den Anforderungen des Anhanges III der Informations- und Melde-Richtlinie entspricht;“

7. § 2 Z 7 lautet:

  1. „7. LRIT (Long Range Identification and Tracking): System zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Seeschiffen gemäß Kapitel V Regel 19-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens (§ 1 Z 1 SSEG).“

8. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.“

9. § 4 lautet:

§ 4. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Informations- und Melde-Richtlinie zu nutzen.“

10. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.“

11. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Normen zu entsprechen hat.“

12. § 8a. lautet:

„Systeme zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Seeschiffen (Long Range Tracking and Identification - LRIT)

§ 8a. Österreichische Seeschiffe müssen mit LRIT gemäß Kapitel V Regel 19-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.“

13. Die Zitate in § 9 Abs. 1 und 2 lauten „Informations- und Melde-Richtlinie“.

14. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die folgende Informationen enthält:

  1. 1. Die in Anhang I Z 2 der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Informationen,
  2. 2. für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt angeführt werden,
  3. 3. die Notrufdaten des Versenders.“

15. § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in § 9 Abs. 3 genannten Informationen.“

16. § 13 lautet:

„Meldeformalitäten gemäß FAL-Richtlinie

§ 13. (1) Die Übermittlung der Informationen gemäß Anhang zur FAL-Richtlinie (§ 3 Abs. 1) kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Ab 30. Juni 2015 hat die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung in Papierform ist mittels der im FAL-Übereinkommen vorgesehenen Musterformulare vorzunehmen.

(3) Die Übermittlung in elektronischer Form hat über ein einziges Fenster („single window“) zu erfolgen; das digitale Format hat den Anforderungen des Anhanges III der Informations- und Melde-Richtlinie (SafeSeaNet) zu entsprechen.“

Bures

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