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BGBl III 70/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

70. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. III Nr. 169/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Kroatien

4. Juli 2008

Liechtenstein

17. Dezember 2008

Montenegro

19. März 2010

Slowakei

12. März 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Kroatien:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Republik Kroatien das Justizministerium der Republik Kroatien als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen.

Liechtenstein:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen:

Ressort Justiz

Regierungsgebäude

FL-9490 Vaduz

Liechtenstein

Montenegro:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens das Justizministerium von Montenegro ist.

Slowakei:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das Justizministerium der Slowakischen Republik, Zupné námestie 13, 813 11 Bratislava, als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen aufgrund dieses Übereinkommens benannt wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das Übereinkommen auch für Personen, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, gilt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert:

Luxemburg11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2006.:

In Luxemburg ist die zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 12 des Übereinkommens das Justizministerium, unter der Adresse 13 Rue Erasme, Centre Administratif Pierre Werner, L - 1468 Luxembourg.

Rumänien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2006.:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Namen und Anschrift der zentralen Behörde in Rumänien für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen wie folgt aktualisiert wurden:

Ministry of Justice

Department of International Law and Treaties

Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters

Strada Apollodor 17

Sector 5 Bucuresti, Cod 050741

Spanien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2006.:

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie eine Veränderung bezüglich der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen herbeiführen.

Faymann

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