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BGBl III 169/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(NR: GP XXII RV 1445 AB 1478 S. 155. BR: AB 7595 S. 736.)

169. Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vorbehalt zu Art. 3 engl. mit deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Erklärung zu Art. 12 engl. mit deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien

Aserbaidschan

Belgien

Bosnien und Herzegowina

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Luxemburg

Niederlande

Norwegen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Spanien

Tschechische Republik

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt Albanien, dass es unter dem Ausdruck „Hinterbliebene“ gemäß der albanischen Gesetzgebung minderjährige Kinder, die Ehefrau, behinderte Eltern, die zur Gänze oder teilweise von der verstorbenen Person abhängig waren, sowie Personen, die in der Familie der verstorbenen Person lebten und berechtigt waren, Unterhaltszahlungen von dieser Person zu empfangen, versteht.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu erklären, dass die zentrale Behörde gemäß Art. 12 ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Staates, das nicht in albanischer, englischer oder französischer Sprache abgefasst ist, oder das nicht von einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarates begleitet ist, ablehnen darf.

In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde ist.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan benennt das Ministerium für Justiz als zuständige Behörde, gemäß Art. 12 des Übereinkommens.

Belgien:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Regierung des Königreiches Belgien als zentrale Behörde das Sekretariat der „Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence“, (Sekretariat der Kommission zur Unterstützung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten), Avenue de la Porte de Hal 5-8, 1060 Bruxelles.

Das Sekretariat der Kommission ist für die Entgegennahme und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich; es wird auch für die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 13 verantwortlich sein.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens teilt die Regierung von Bosnien und Herzegowina mit, dass die zentrale Behörde das Ministerium für Justiz von Bosnien und Herzegowina ist.

Dänemark:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens wurde das Ministerium für Justiz (Justitsministeriet), Slotsholmgade 10, DK-1216, COPENHAGEN K als zentrale Behörde zum Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen benannt.

Das Übereinkommen wird weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland angewendet.

Deutschland:

Erklärung zu Art. 3:

Die Bundesrepublik Deutschland versteht Art. 3 des Übereinkommens dahin, dass es sich bei den Berechtigten allein um Personen handelt, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Ein „ständiger Aufenthalt“ nach Art. 3 lit. b des Übereinkommens wird als gegeben angesehen, wenn sich ein Ausländer nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Entschädigungsleistungen wie Deutsche erhalten Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn sie sich ununterbrochen drei Jahre und länger rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Die sich noch nicht drei Jahre oder kurzfristig in Deutschland aufhaltenden Staatsangehörigen der Vertragsstaaten haben nur Anspruch auf einkommensunabhängige Leistungen, die im Wesentlichen den in Art. 4 des Übereinkommens genannten Kriterien entsprechen. Anstelle des Verdienstausfalles wird ihnen eine Grundrente gezahlt, die nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen wird. Die Bundesrepublik Deutschland wird einem berechtigten Ausländer anstelle einer Entschädigung gemäß Art. 4 des Übereinkommens unter bestimmten Voraussetzungen, die auch für Ausländer gelten, eine gesetzlich geregelte einmalige Abfindung zahlen, wenn dieser das Gebiet der Bundesrepublik verlässt.

Die Bundesrepublik Deutschland benennt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als zentrale Behörde gemäß Art. 12 des Übereinkommens. Sie erklärt, dass diese Behörde der Entgegennahme eines Rechtshilfeersuchens widersprechen kann, wenn es weder in deutscher Sprache abgefasst noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.

Estland:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens hat die Republik Estland das Sozialversicherungsamt als zentrale Behörde benannt.

Finnland:

Die zentrale Behörde zur Regelung aller Angelegenheiten hinsichtlich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist:

Ministry of Justice

PL 1

SF-00131 HELSINKI

Frankreich:

Zum Zwecke der Anwendung des Art. 3 erklärt die Regierung der Französischen Republik betreffend Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, dass sie als französische Staatsangehörige zu betrachten sind;

Zum Zwecke der Anwendung des Art. 3 erklärt die Regierung der Republik Frankreich betreffend Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, dass sie als in Frankreich ständig wohnhaft gemäß lit. b anzusehen sind, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Gemäß Art. 12 bezeichnet die französische Regierung das Amt für den Schutz von Opfern und für Vorsorge, Ministerium für Justiz, 13 Place Vendôme, 75042 Paris CEDEX 01, als zentrale Behörde für den Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen.

Ersuchen für Entschädigung, die gemäß dem Übereinkommen ergehen, werden von dem gemäß Art. 706-4 des französischen Strafverfahrensgesetzes in Übereinstimmung mit den Art. 706-3 und 706-12 vorgesehenen Ausschuss geprüft.

Luxemburg:

Die in Art. 12 des Übereinkommens genannte zentrale Behörde für den Empfang und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist in Luxemburg das Ministerium für Justiz mit der Adresse 16, Boulevard Royal, Luxembourg.

Niederlande:

Die zentrale Behörde für den Empfang und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist das „Secretaris van de Commissie tot beheer van het schadefonds geweldmisdrijven, Postbus 20303, 2500 EH The Hague“.

Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Norwegen:

Die zentrale Behörde für Norwegen ist das Ministerium für Justiz und Polizei, Abteilung für zivile Angelegenheiten, P.O. Box 8005 Dep, N - 0030 OSLO

Portugal:

Portugal erklärt, dass die zentrale Behörde in Portugal wie folgt lautet:

Comissão para a Instrução dos Pedidos

de Indemnização ás Vítimas de Crimes Violentos

Rua das Escadinhas de S. Crispim, n° 7

1149-049 LISBOA

Portugal

Rumänien:

In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens wurde das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zum Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen benannt.

Schweden:

Die in Art. 12 des Übereinkommens genannte zentrale Behörde für die Entgegennahme und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist in Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Box 16121, 103 23 Stockholm.

Schweiz:

Zentrale Behörde gemäß Art. 12:

Office fédéral de la Justice

Département fédéral de Justice et Police

CH-3003 BERNE

Spanien:

Die zentrale Behörde für Spanien ist die “Direccion General de Costes de Personal y Pensiones Publicas del Ministerio de Hacienda“, Almagro 18, 28071 MADRID.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die gemäß Art. 12 benannte zentrale Behörde ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Vertragsstaates zurückweisen kann, wenn dieses Ersuchen nicht in tschechischer, englischer oder französischer Sprache gestellt wird oder wenn es nicht von einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates begleitet wurde.

Die Tschechische Republik teilt mit, dass die zentrale Behörde gemäß Art. 12 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz ist.

Vereinigtes Königreich:

Die für Nordirland benannte zentrale Behörde ist:

Northern Ireland Office, Criminal Compensation Division, Royston House, 34 Upper Queen Street, Belfast BT1 6HV, Northern Ireland

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, dass das Übereinkommen auf die Insel Man angewendet wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Die für England, Schottland und Wales benannte zentrale Behörde ist:

Criminal Injuries Compensation Board (CICB)

Morley House

26-30 Holborn Viaduct

London

EC1A 1JQ

United Kingdom

Zypern:

Gemäß Art. 3 des Übereinkommens werden Staatsangehörige von anderen Ländern als “ständig wohnhaft" gemäß Art. 3 lit. b des Übereinkommens betrachtet wenn:

  1. sie in der Republik Zypern für eine Dauer von fünfzehn Jahren wohnhaft waren, vor dem 16. August 1960 gemäß Verordnung 3 der „Verordnungen für Ausländer und Einwanderung“ von 1972-1996;
  2. sie im Besitz einer Einwanderungserlaubnis sind, gemäß Verordnung 5 sowie Verordnung 6 (2) der „Verordnungen für Ausländer und Einwanderung“ von 1972-1996;
  3. sie Angehörige von Personen sind, die unter lit. a und lit. b des zuvor genannten Punktes fallen, gemäß Verordnung 8 der „Verordnungen für Ausländer und Einwanderung“ von 1972-1996.

Gemäß Art. 12 benennt die Regierung von Zypern die Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung als zentrale Behörde, mit folgender Adresse: Department of Social Insurance, Minstry of Labour and Social Insurance, Byron Ave. 7, 1096 Nicosia, Cyprus.

Anlage

deutscher Vertragstext 

Anlage

Vorbehalt zu Art. 3 

Anlage

Erklärung zu Art. 12 

Anlage

englischer Vertragstext 

Anlage

französischer Vertragstext 

Schüssel

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