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BGBl III 71/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

71. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/2006) gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen:

Bosnien und Herzegowina:

Am 16. September 2008 teilte die Regierung von Bosnien und Herzegowina dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den abgegebenen Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 359/1994. zu Art. 9 Abs. 1 zurückzuziehen.

Cook Inseln:

Am 25. März 2009 teilte die Regierung der Cook Inseln dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. zu Art. 37 zurückzuziehen.

Deutschland:

Am 15. Juli 2010 teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die Erklärungen33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zu Art. 9, 10, 18, 22 und 38 Abs. 2 und den Vorbehalt zu Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziffer ii und v zurückzuziehen.

Ferner teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. November 2010 ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zu Art. 3 Abs. 2 zurückzuziehen.

Dschibuti:

Am 7. Dezember 2009 teilte die Regierung von Dschibuti dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zurückzuziehen.

Island:

Am 24. März 2009 teilte die Regierung von Island dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 748/1993. zu Art. 9 zurückzuziehen.

Katar:

Am 29. April 2009 teilte die Regierung des Staates Katar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen und bei der Ratifikation bestätigten generellen Vorbehalt44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. teilweise zurückzuziehen und anlässlich dessen einen Vorbehalt zu Art. 2 und 14 des Übereinkommens zu erklären.

Republik Korea:

Am 16. Oktober 2008 teilte die Regierung der Republik Korea dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zu Art. 9 Abs. 3 zurückzuziehen.

Liechtenstein:

Am 1. Oktober 2009 teilte die Regierung von Liechtenstein dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. zu Art. 1 und den abgegebenen Vorbehalt zu Art. 7 zurückzuziehen.

Malaysia:

Am 19. Juli 2010 teilte die Regierung von Malaysia dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte zu Art. 1, 13 und 15 zurückzuziehen und die Erklärung44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. wie folgt zu ändern:

Mit Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung Malaysias, dass mit der Novelle des Schulgesetzes von 1996 im Jahr 2002 die Grundschulausbildung in Malaysia verpflichtend gemacht wurde. Darüber hinaus stellt die Regierung von Malaysia finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung für Bezugsberechtigte zur Verfügung.

Marokko:

Am 19. Oktober 2006 teilte die Regierung von Marokko dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, dass sie den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 748/1993. zu Art. 14 zurückziehen und folgende Erklärung abgeben:

Das Königreich Marokko legt Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Lichte der Verfassung vom 7. Oktober 1996 und der anderen einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts wie folgt aus:

Art. 6 der Verfassung, der bestimmt, dass der Islam die Staatsreligion ist und der Staat allen Menschen die Freiheit der Religionsausübung garantiert;

Art. 54 Abs. 6 des Gesetzes 70-03, „Familiengesetzbuch“, der bestimmt, dass Eltern ihren Kindern das Recht auf religiöse Orientierung und eine Erziehung auf der Grundlage des guten Betragens schulden.

Durch diese Erklärung bekräftigt das Königreich Marokko sein Bekenntnis zu den Menschenrechten, wie sie allgemein anerkannt sind, und sein Eintreten für die Ziele des genannten Übereinkommens.

Mauritius:

Am 4. Juni 2008 teilte die Regierung der Republik Mauritius dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zu Art. 22 zurückzuziehen.

Schweiz:

Am 1. Mai 2007 teilte die Regierung der Schweiz dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. zu Art. 7 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 zurückzuziehen.

Thailand:

Am 13. Dezember 2010 teilte die Regierung von Thailand dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt55 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 97/2006. zu Art. 7 zurückzuziehen.

Tunesien:

Am 23. September 2008 teilte die Regierung von Tunesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, folgende Erklärung und Vorbehalte33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zurückzuziehen:

„Erklärung:

  1. 1. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, dass sie zur Durchführung dieses Übereinkommens keine legislativen oder statutorischen Maßnahmen treffen wird, die nicht mit der tunesischen Verfassung in Einklang stehen.

Vorbehalte:

  1. 1. Die Regierung der Republik Tunesien meldet einen Vorbehalt in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens an und erklärt, dass dadurch die Durchführung nationaler Gesetze betreffend den Personenstand, insbesondere im Hinblick auf Eheschließung und Erbrechte, nicht behindert werden darf.
  2. 3. Die Regierung der Republik Tunesien ist der Ansicht, dass Art. 7 des Übereinkommens nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass dadurch die Durchführung von Bestimmungen der nationalen Gesetze bezüglich der Staatszugehörigkeit und insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, wo diese aufgehoben wird, unterbunden wird.“

Vereinigtes Königreich:

Am 18. November 2008 teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, folgende anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zurückzuziehen:

  1. „c. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in Zusammenhang mit der Einreise nach, dem Aufenthalt in oder der Ausreise aus dem Vereinigten Königreich von Personen, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen oder sich darin aufzuhalten, sowie in Bezug auf die Erlangung und den Besitz der Staatsbürgerschaft die jeweils dafür als notwendig erachteten Gesetze anzuwenden.
  2. e. Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Anstalt, in der junge Straftäter festgehalten werden, keine entsprechenden Unterkünfte oder ausreichende Einrichtungen für eine bestimmte Einzelperson vorhanden sind, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 37 lit. c insofern nicht anzuwenden, als nach diesen Bestimmungen Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.“

Faymann

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