473. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung geändert wird
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung, BGBl. II Nr. 205/2008, geändert mit BGBl. II Nr. 189/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.“
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG; die Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.“
3. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2010 tritt mit 1. Jänner 2011in Kraft.“
Pröll
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)