205. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung)
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. Die Summe der Ausgaben für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Ausgaben für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) festgelegt.
§ 2. Der Ausgabenrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.
Molterer
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