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BGBl II 206/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

206. Verordnung: Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung

206. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung)

Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verordnet:

§ 1. Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) werden die Ausgaben für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Untergliederung 24 festgelegt.

§ 2. (1) Der Ausgabenrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.

(2) Wenn die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über den zeitlichen Geltungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG hinausgeht, dann sind die Ausgaben auf Basis der Regelungen für das jeweils letzte Jahr des zeitlichen Geltungsbereiches fortzuschreiben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

Molterer

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