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BGBl II 349/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

349. Verordnung: Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

349. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO) geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Univ. RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Überschrift „1. Aktiva“ die Wortfolge „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ gestrichen.

2. § 1 Aktiva A I Z 2 und 3 lautet:

  1. „2) Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand
  2. 3) Geleistete Anzahlungen“

3. § 1 Aktiva A II Z 1 lautet:

  1. „1) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
    1. a) davon Grundwert
    2. b) davon Gebäudewert“

4. § 1 Aktiva B I Z 2 lautet:

  1. „2) Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“

5. § 1 Passiva lautet:

  1. „2) Passiva
  2. A) EIGENKAPITAL
    1. 1) Universitätskapital
    2. 2) Rücklagen
    3. 3) Bilanzgewinn/-verlust
    4. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  3. B) UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
  4. C) INVESTITIONSZUSCHÜSSE
  5. D) RÜCKSTELLUNGEN
    1. 1) Rückstellungen für Abfertigungen
    2. 2) Rückstellungen für Pensionen
    3. 3) Sonstige Rückstellungen
  6. E) VERBINDLICHKEITEN
    1. 1) Anleihen
    2. 2) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    3. 3) Erhaltene Anzahlungen
    4. davon von den Vorräten absetzbar
    5. 4) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    6. 5) Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    7. 6) Sonstige Verbindlichkeiten
  7. F) RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN“

6. § 2 samt Überschrift lautet:

„Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

1. Umsatzerlöse

  1. a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
  2. b) Erlöse aus Studienbeiträgen
  3. c) Erlöse aus Studienbeitragsersätzen
  4. d) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
  5. e) Erlöse gemäß § 27 UG
  6. f) Kostenersätze gemäß § 26 UG
  7. g) Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

2. Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

3. Aktivierte Eigenleistungen

4. Sonstige betriebliche Erträge

  1. a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
  2. b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
  3. c) Übrige
  4. davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

  1. a) Aufwendungen für Sachmittel
  2. b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand

  1. a) Löhne und Gehälter
  2. davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
  3. b) Aufwendungen für externe Lehre
  4. c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
  5. davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
  6. d) Aufwendungen für Altersversorgung
  7. davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
  8. e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
  9. davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamtinnen und Beamte
  10. f) Sonstige Sozialaufwendungen

7. Abschreibungen

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

  1. a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen
  2. b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG
  3. c) Übrige

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8

10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

  1. a) davon aus Zuschreibungen
  2. b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

  1. a) davon Abschreibungen
  2. b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11

13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit

14. Außerordentliche Erträge

15. Außerordentliche Aufwendungen

16. Außerordentliches Ergebnis

17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

19. Auflösung unversteuerter Rücklagen

20. Auflösung von Rücklagen

21. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen

22. Zuweisung zu Rücklagen

23. Gewinn- bzw. Verlustvortrag

24. Bilanzgewinn bzw.- verlust.“

7. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1 sinngemäß.“

8. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 5 wird der bisherige Abs. 3 durch die folgenden Abs. 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

(4) Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.

(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.“

10. In § 6 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes““ gestrichen.

11. In § 6 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 205 Abs. 1 HGB“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 205 Abs. 1 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetzes - IRÄ-BG, BGBl. I Nr. 58/2010“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Handelsgesetzbuches (HGB)“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

14. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von § 203 Abs. 1 UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß § 1 Aktiva A II Z 3 ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann § 209 Abs. 1 UGB sinngemäß angewendet werden.“

15. § 8 samt Überschrift lautet:

„Bilanzierung von Zuschüssen und Ausweis von unversteuerten Rücklagen

§ 8. (1) Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 1 Passiva C auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 2 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.

(3) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.“

16. § 9 samt Überschrift lautet:

„Klinischer Mehraufwand

§ 9. (1) Das aus § 29 Abs. 4 UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 1 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß § 6 darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.

(2) Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Abs. 1 verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß § 1 Passiva C auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.

(3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 2 Z 8 lit. b der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

(4) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 UGB nicht.“

17. In § 11 Z 1 wird nach dem Wort „Zweckwidmungen“ die Wortfolge „gegenüber Dritten“ eingefügt.

18. § 11 Z 6 lit. a lautet:

  1. „a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;“

19. § 11 Z 8 bis Z 12 lauten:

  1. „8) die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der BidokVUni ) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der BidokVUni). Der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der BidokVUni in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
  2. 9) die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 4 sind jeweils gesondert anzugeben;
  3. 10) sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG sind anzugeben;
  4. 11) die im Geschäftsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen, sind anzugeben;
  5. 12) zu den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind folgende Aufwendungen wie folgt aufzugliedern:
    1. Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
    2. Instandhaltung Gebäude
    3. Betriebskosten Gebäude
    4. sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
    5. Reiseaufwendungen und -spesen
    6. Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
    7. Mieten Gebäude
    8. sonstige Miet-, Leasing- u. Lizenzgebühren
    9. Leihpersonal und Werkverträge
    10. Provisionen an Dritte
    11. Stipendien, Aus- u. Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
    12. übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen).

20. § 12 samt Überschrift lautet:

„Erlöse gemäß § 26 und § 27 UG

§ 12. (1) Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 2 Z 1 lit. f auszuweisen.

(2) Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß § 2 Z 1 lit. a periodengerecht auszuweisen.

(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 2 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von unabgerechneten Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 1 Aktiva B Z 2. Beständedifferenzen zum vorangegangenen Bilanzstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Z 2 auszuweisen.

(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist das Ergebnis aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 UG und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Ergebnisse sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Das Ergebnis aus § 27 UG wird ermittelt, indem die Erlöse gemäß § 27 UG gemäß § 2 Z 1 lit. e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß § 2 Z 2, um die auf § 27 UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Das Ergebnis aus § 26 UG wird ermittelt, indem die Kostenersätze gemäß § 26 UG gemäß § 2 Z 1 lit. f um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.

(5) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.

(6) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.“

21. In § 14 Abs. 1 wird die Abkürzung „HGB“ jeweils durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

22. An § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 270 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich § 275 Abs. 2 UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.“

23. § 15 samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung

§ 15. Der im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 Z 3 UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen.“

24. An die Verordnung werden folgende §§ 16 und 17 samt Überschrift angefügt:

„Frühwarnbericht

§ 16. (1) Aus der Bilanz gemäß § 1 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 2 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.

(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 1 Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (§ 1 Passiva B) und den Investitionszuschüssen (§ 1 Passiva C) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

(3) Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

(4) Weist die Universität in der nach § 2 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten.

(5) Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:

  1. 1) Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
  2. 2) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
  3. 3) Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
  4. 4) Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 3 UG) eingetreten sind,
  5. 5) Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (§ 12 Abs. 13 UG).

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(2) Das zum 31. Dezember 2009 gemäß § 1 Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.“

Karl

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