2. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „des Familiennamens“ durch die Wortfolge „des Familien- oder Nachnamens“ ersetzt.
2. In den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Familiennamen“ durch die Wortfolge „den Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Familiennamen“ durch die Wortfolge „die Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt der Beistrich wird die Wortfolge „mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;“ durch die Wortfolge „bei Wohnsitz im Ausland;“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „jedenfalls“ die Wortfolge „unter Verwendung der Anlage“ eingefügt und lautet Z 1:
- „1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;“
6. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;“
7. § 3 Abs. 1 Z 5 entfällt und erhalten die bisherigen Ziffern 6. bis 10. die Ziffernbezeichnungen 5. bis 9..
8. § 3 Abs. 1 Z 5 (neu) lautet:
- „5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;“
9. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „gegebenenfalls auch der Eheschließung“ die Wortfolge „oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
10. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „der geänderte Familienname“ durch die Wortfolge „der geänderte Familien- oder Nachname“ ersetzt.
11. § 4 lautet samt Überschrift:
„Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
12. Die Anlage lautet:
(siehe Anlage).
Anlage 1
Anlage - Mitteilung einer Namensänderung
Fekter
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