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BGBl II 3/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Verordnung: Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

3. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 982/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen §§ 1 bis 36 erhalten die Paragraphenbezeichnungen 5 bis 40 und es werden folgende §§ 1 bis 4 samt Überschriften eingefügt:

„Zu § 19 StbG

§ 1. (1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
  2. 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  3. 3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
  4. 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
  5. 5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für den Zeitraum der letzten drei Jahre beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;
  6. 6. In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

§ 3. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

Zu den §§ 22 und 23 StbG

§ 4. (1) Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

(2) Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich ab und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (§ 23 Abs. 3 erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.“

2. In den §§ 7 Abs. 1 (neu) und 39 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 64 StbG“ durch das Zitat „§ 63c Abs. 2 StbG“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 und 2 (neu) lautet:

„(1) Die im Folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8a auszufertigen; hiebei betrifft

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.“

4. In § 8 Abs. 3 (neu) wird die Wendung „Anlagen 2 und 5“ durch die Wendung „Anlagen 2 und 4“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 lit. a und b (neu) wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

6. In § 8 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „„Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten“ und der für den Ehegatten vorgesehenen Zeilen -“ durch die Wortfolge „„Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 (neu) wird das Wort „Staatsbürgerschaftsrevidenz“ durch das Wort „Staatsbürgerschaftsevidenz“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und, soweit bekannt, die Wohnanschrift“.

8. In § 9 Abs. 1 (neu) werden das Zitat „§ 6 lit. a“ durch das Zitat „§ 10 lit. a“ und das Zitat „§ 6 lit. b“ durch das Zitat „§ 10 lit. b“ ersetzt.

9. In § 18 (neu) erster Satz wird das Zitat „§§ 16 und 17“ durch das Zitat „§§ 20 und 21“ ersetzt.

10. In § 18 (neu) wird jeweils der Punkt am Ende der Z 23 lit. b und 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:

  1. „25. Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft.“

11. In den §§ 19 bis 21 (neu) wird jeweils das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 18“ ersetzt.

12. In § 22 (neu) wird das Zitat „§ 14 Z 8 lit. b“ durch das Zitat „§ 18 Z 8 lit. b“ ersetzt.

13. In § 25 Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 15“ durch das Zitat „§ 19“ ersetzt.

14. In den §§ 26, 29 Abs. 1, 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 (neu) wird jeweils das Zitat „§§ 14 bis 17 sowie 19“ durch das Zitat „§§ 18 bis 21 sowie 23“ ersetzt.

15. In § 31 Abs. 1 (neu) wird das Zitat „(§ 8 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 12 Abs. 2)“ ersetzt.

16. § 31 Abs. 2 (neu) vorletzter Satz lautet:

„Anmerkungen (§ 15 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (§ 15 Z 5) vorzunehmen.“

17. In den §§ 34 Abs. 1 und 2 (neu) und 36 Abs. 4 (neu) wird jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.

18. In § 34 Abs. 3 (neu) wird nach der Wortfolge „vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt“ eingefügt.

19. In § 36 Abs. 3 (neu) wird in lit. a das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 30“ und in lit. d das Zitat „§ 17“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.

20. § 37 lautet:

§ 37. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 und - je nach der Art der Mitteilung - nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23; § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32; § 53 Z 6 StbG nach § 18 Z 11.“

21. In § 38 wird das Zitat „§ 5 und den §§ 14 bis 28“ durch das Zitat „§ 9 und den §§ 18 bis 32“ ersetzt.

22. In § 40 wird in Abs. 2 das Zitat „§ 9 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.

23. § 40 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2010 durch Änderung des Textes angepasst werden. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.“

24. Nach § 40 wird folgender § 41 samt Überschrift angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

25. Die Anlagen 1 bis 8a lauten:

(siehe Anlagen)

26. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 13 angefügt:

(siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Fekter

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