1. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Auf Grund des Personenstandsgesetzes - PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV), BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Wort „Ehe,“ die Wortfolge „das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft,“ sowie nach dem Wort „Familienname“ die Wortfolge „, der Nachname“ eingefügt.
2. § 3 lautet samt Überschrift:
„Zu § 5 Abs. 2
§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.“
3. In § 4 wird nach dem Wort „Standesbeamte“ die Wortfolge „oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde“ und nach dem Wort „Standesbeamten“ die Wortfolge „oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.
4. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes)“ durch das Zitat „(§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG)“ ersetzt.
5. § 6 Abs. lautet samt Überschrift:
„Zu § 10 Abs. 2
(1) Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
(4) Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.“
6. In §§ 7 Abs. 1 Z 2, 12 Abs. 1, 16 Abs. 4, 19 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 4 und 29 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
7. In § 9 Abs. 2 Z 1 im Klammerausdruck und in § 11 Abs. 3 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „Heiratsurkunde“ die Wortfolge „oder die Partnerschaftsurkunde“ eingefügt.
8. In §§ 9 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Z 2 entfällt jeweils der Strichpunkt am Ende und wird jeweils die Wortfolge „bei Wohnsitz im Ausland;“ angefügt.
9. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;“
10. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.“
11. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.“
12. § 14 lautet:
„§ 14. Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a).“
13. In § 15 wird das Zitat „(§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes)“ durch das Zitat „(§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG)“ ersetzt und wird nach dem Wort „Ehegatte,“ die Wortfolge „der eingetragene Partner,“ eingefügt.
14. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort „Eheschließung,“ die Wortfolge „Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“ und nach dem Wort „Ehegatten,“ die Wortfolge „eingetragene Partner,“ eingefügt.
15. In § 17 Abs. 1 wird nach Z 3 an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“
16. In § 17 Abs. 2 wird in Z 2 die Wortfolge „des Gesetzes“ durch den Ausdruck „PStG“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;“
17. § 17 Abs. 2 Z 8 lautet:
- „8. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“
18. In § 17 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
- 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
- 2. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
- 3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
- 4. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
- 5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“
19. In § 17 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;“
20. In § 17 Abs. 3 entfällt die Z 5, erhalten die Ziffern 6 bis 11 die Ziffernbezeichnungen 5 bis 10 und lautet die Z 9 (neu):
- „9. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;“
21. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
- a) dem Jugendwohlfahrtsträger;
- b) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;“
22. In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 lit. a, Z 5 lit. a, Z 6 lit. a und Z 8 und § 20 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Ehebuch“ die Wortfolge „oder das Partnerschaftsbuch“ eingefügt.
23. In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 4 lit. a wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder der Nachname eines eingetragenen Partners“ eingefügt.
24. In § 18 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 wird jeweils nach lit. d folgende lit. e eingefügt:
- „e) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;“
25. In § 18 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war“ durch die Wortfolge „Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter“ ersetzt.
26. In § 18 Abs. 1 Z 6 lit. c wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt und wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:
- „d) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;“
27. In § 18 Abs. 1 Z 7 wird jeweils das Wort „Familiennamens“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamens“ ersetzt.
28. In § 18 Abs. 1 Z 7 wird das Zitat „Z 3 bis 7“ durch das Zitat „Z 3 bis 6“ ersetzt, entfällt lit. b, erhalten die lit. c und d die Bezeichnung b und c und wird nach lit. c (neu) folgende lit. d angefügt:
- „d) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;“
29. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:
- „c) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;“
30. In § 18 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens“, wird weiters die bisherige lit. d zu lit. c, wird weiters der Punkt nach lit. c (neu) durch einen Strichpunkt ersetzt und lautet lit. d:
- „d) dem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.“
31. In § 18 Abs. 2 wird folgende Z 3 eingefügt:
- „3. die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“
32. In § 18 Abs. 3 entfällt die Z 4 und erhalten die bisherigen Ziffern 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen 4 und 5.
33. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;“
34. In §§ 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
35. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:
- „e) die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;“
36. In § 20 Abs. 1 Z 1 entfällt die lit. g und erhält die bisherige lit. h die Bezeichnung „g)“.
37. In § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a und b entfällt jeweils der Strichpunkt am Ende und wird jeweils die Wortfolge „oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;“ angefügt.
38. In § 20 Abs. 2 wird in Z 2 nach dem Wort „Ehegatten;“ die Wortfolge „oder der Nachname eines eingetragenen Partners;“ angefügt und in Z 3 nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
39. § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:
- „2. den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;“
40. Nach der Überschrift „Zu §§ 42 bis 44“ wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.“
41. In § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c wird nach dem Wort „Aufenthaltes“ die Wortfolge „bei Wohnsitz im Ausland.“ eingefügt.
42. In § 21 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils nach dem Wort „Verlobte“ der Beistrich und wird die Wortfolge „oder Partnerschaftswerber,“ eingefügt.
43. In § 21 Abs. 1 bis 3 wird jeweils nach dem Wort „Ehefähigkeit“ die Wortfolge „oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt.
44. In § 21 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet das Zitat „§ 268 ABGB“.
45. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Brüssel IIa-Verordnung - anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.“
46. In § 21 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „können“ anstelle des Beistrichs ein Punkt gesetzt und entfallen die folgenden Halbsätze.
47. § 21 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.“
48. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Eheschließung“ die Wortfolge „oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
49. In § 21 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verlobten“ die Wortfolge „oder Partnerschaftswerber“ eingefügt.
50. § 21 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
(5) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.“
51. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.“
52. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach § 268 ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.“
53. § 24 lautet:
„§ 24. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die im Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung in Betracht kommende Angaben enthalten.
(2) Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.“
54. In § 25 wird nach dem Wort „Ehefähigkeitszeugnisses“ die Wortfolge „oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt, weiters nach dem Wort „Verlobten“ die Wortfolge „oder Partnerschaftswerber“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.“
55. § 26 lautet:
„§ 26. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.“
56. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „geschlossen“ die Wortfolge „oder die eingetragene Partnerschaft begründet“ eingefügt.
57. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Sind von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Hindernisse für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, festgestellt worden, so ist dem Antrag der Partnerschaftswerber auf Eintragung der Begründung der Partnerschaft zu einem vereinbarten Termin zu entsprechen. Soll die Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch der Partnerschaftswerber erst später stattfinden, sind die Partnerschaftswerber darauf hinzuweisen, dass bei längerer Verzögerung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.“
58. Vor § 28 lautet die Überschrift:
„Zu §§ 47 und 47a“
59. Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen.“
60. Dem § 29 Abs. 1 und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.“
61. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.“
62. In § 29 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „wurde oder“.
63. In § 31 Abs. 1 wird das Zitat „§ 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG“ ersetzt.
64. In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Standesbeamte“ durch die Wortfolge „Die Personenstandsbehörde“ und die Wortfolge „Anlagen 13 bis 20“ durch die Wortfolge „Anlagen 14 bis 20“ ersetzt.
65. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Gesetzes“ durch den Ausdruck „PStG“ ersetzt.
66. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß § 360 Abs. 5 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.“
68. Nach § 33 werden folgende §§ 33a, 33b und 33c samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33a. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmung
§ 33b. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.
Verweise
§ 33c. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“
67. § 34 lautet samt Überschrift:
„Inkrafttreten
§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 bis 5, 22 Abs. 1a, 23, 24, 25, 26, 27 Abs. 1 und 2a, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 Abs. 3, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 33a, 33b und 33c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
68. Die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 lauten:
(siehe Anlagen).
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 1a - Anzeige der Geburt
Anlage 3
Anlage 2 - Anzeige der Totgeburt
Anlage 4
Anlage 2a - Anzeige der Totgeburt
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 4 - Geburtsurkunde mit Religion
Anlage 7
Anlage 4a - Geburtsurkunde ohne Religion
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 6 - Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 8 - Heiratsurkunde mit Religion
Anlage 12
Anlage 8a - Heiratsurkunde ohne Religion
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 10a - Merkblatt für die Verlassenschaftsabhandlung
Anlage 17
Anlage 11 - Sterbeurkunde mit Religion
Anlage 18
Anlage 11a - Sterbeurkunde ohne Religion
Anlage 19
Anlage 11b - Urkunde gem. § 35 Abs. 1 PStG
Anlage 20
Anlage 11c - Urkunde gem. § 35 Abs. 1 PStG
Anlage 21
Anlage 12 - Buch für Todeserklärungen
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 15 - Beurkundung der Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens
Anlage 24
Anlage 16 - Beurkundung der Beglaubigung der Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens
Anlage 25
Anlage 26
Anlage 18 - Beurkundung - Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft
Anlage 27
Anlage 18a - Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft und Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Anlage 28
Anlage 18b - Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 163e ABGB.
Anlage 29
Anlage 30
Anlage 20 - Beurkundung der Beglaubigung der Zustimmung des Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis
Anlage 31
Anlage 32
Anlage 22 - Niederschrift zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
Anlage 33
Anlage 23 - Antrag auf behördliche Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG
Anlage 34
Anlage 24 - Partnerschaftsbuch
Anlage 35
Anlage 25 - Partnerschaftsurkunde mit Religion
Anlage 36
Anlage 25a - Partnerschaftsurkunde ohne Religion
Anlage 37
Anlage 26 - Zeugnis über die Partnerschaftsfähigkeit
Fekter
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