107. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung (PStV) geändert wird
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 338/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;“
2. § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a lautet:
- „a) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;“
3. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:
- „b) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;“
4. § 18 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:
- „b) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien;“
5. § 18 Abs. 3 Z 5 lautet:
- „5) der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;“
6. Die Anlage 9a (Rückseite) entspricht folgendem Muster: (siehe Anlage)
Restbestände an Vordrucken, die aufgrund der Verordnung in der bisherigen Fassung angefertigt wurden, können bis zum Ablauf des 31. März 2004 aufgebraucht werden.
Anlage 1
Strasser
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