108. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Sportbooten
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/1998, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 13 der Sportboote-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Sportbooten wird in der Anlage geregelt.
- 2. Die Kundmachung vom 29. August 2003, BGBl. II Nr. 389/2003, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage 1
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Sportbooten
Bartenstein
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