109. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten wird in der Anlage geregelt.
- 2. Die Kundmachung vom 29. Juli 2003, BGBl. II Nr. 350/2003, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage 1
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten
Bartenstein
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