106. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate geändert wird
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl. Nr. 237/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben“.
2. § 4 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Entgeltberechnung hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben, kann auch vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk vorgenommen werden“.
Bartenstein
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