262. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:
- „20. Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.“
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. o wird angefügt:
- „o) für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.“
3. Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. l wird angefügt:
- „l) für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.“
4. Im § 3 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n wird angefügt:
- „n) für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.“
5. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 19“ durch den Ausdruck „bis 20“ ersetzt.
6. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. q wird angefügt:
- „q) für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.“
7. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.“
8. Im § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.“
9. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.“
10. Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.“
Stöger
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