vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 150/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
(NR: GP XXIV RV 490 AB 540 S. 49 . BR: AB 8246 S. 780 .)

150. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

2. Dem § 20 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

  1. a) Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und -adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
  2. b) Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
  3. c) Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
  4. d) Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).“

3. Dem § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.“

4. In den §§ 12 Abs. 5, 13, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 22 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

6. In § 27 Z 2 und 3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

7. Dem § 25 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7b Abs. 3 lautet:

„(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des 1. Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 24 angefügt:

  1. „24. § 7b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2008 und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

  1. a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und -adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
  2. b. Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
  3. c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
  4. d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).“

2. Dem § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)