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BGBl I 99/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
(NR: GP XXIV RV 205 AB 210 S. 27 . BR: AB 8126 S. 772 .)

99. Artikel 1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Bund - vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.

(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.

Artikel 2

(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008, ist einzuhalten.

(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

Artikel 3

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:

Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte oder altersgemischte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen (auch Betriebskindergärten), die nach dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Artikel 2 Abs. 5 arbeiten.

  1. 2. Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung:

Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung verantwortlich sind

  1. 3. Kindergartenjahr: Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
  2. 4. Halbtägig verpflichtender Besuch:

Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem jedenfalls durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.

Artikel 4

(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festgelegt wird.

(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.

(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.

(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.

(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.

Artikel 5

(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Artikel 6

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/2010 und 2010/2011 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:

……………………………………………………………………………….

3,145 %

Kärnten:

……………………………………………………………………………….

6,256 %

Niederösterreich:

……………………………………………………………………………….

19,521 %

Oberösterreich:

……………………………………………………………………………….

17,353 %

Salzburg:

……………………………………………………………………………….

6,551 %

Steiermark:

……………………………………………………………………………….

13,356 %

Tirol:

……………………………………………………………………………….

8,906 %

Vorarlberg:

……………………………………………………………………………….

4,993 %

Wien:

……………………………………………………………………………….

19,919 %

(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:

……………………………………………………………………………….

2,985 %

Kärnten:

……………………………………………………………………………….

6,209 %

Niederösterreich:

……………………………………………………………………………….

19,252 %

Oberösterreich:

……………………………………………………………………………….

17,516 %

Salzburg:

……………………………………………………………………………….

6,489 %

Steiermark:

……………………………………………………………………………….

13,262 %

Tirol:

……………………………………………………………………………….

8,574 %

Vorarlberg:

……………………………………………………………………………….

5,127 %

Wien:

……………………………………………………………………………….

20,586 %

(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 2 entsprechend.

(6) Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen, die wiederum auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland aufgeteilt werden.

Artikel 7

Die Länder verpflichten sich Finanzmittel, die durch die Gewährung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6 frei werden bzw. nicht für den vorgesehenen Zweck gemäß Artikel 8 benötigt werden, für den quantitativen und qualitativen Ausbau des Kinderbetreuungsangebots (gilt auch für Schülerbetreuungsangebote) und/oder für die Ausbildung von Tagesmüttern/-vätern und/oder die Betreuung bei Tagesmüttern/-vätern zu verwenden.

Artikel 8

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land sowie den öffentlichen und privaten Erhaltern einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung durch die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche sowie die unentgeltliche Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden entsteht oder zur Refundierung der Kosten für eine Betreuung im zuvor erwähnten Ausmaß an Erziehungsberechtigte, deren besuchspflichtige Kinder in geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.

Artikel 9

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und als Ausgleich für den Aufwand gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Abs. 4 zu erbringen.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 31. Juli eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.

Artikel 10

(1) Die zur Durchführung des Artikels 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Artikels 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.

(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.

Artikel 11

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 6 wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8) aufgerechnet werden.

Artikel 12

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der kostenlosen Betreuung und der Besuchspflicht auf die kontinuierliche Inanspruchnahme von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen werden - im Einvernehmen mit den Vertragspartnern - einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Artikel 13

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

  1. a) von Art. 9 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung
  2. c) von Art. 10 der 1. September des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
  3. d) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Artikel 14

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Artikel 15

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 13 Abs. 1 mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Faymann

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