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BGBl II 478/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

478. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes

478. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes

Der Bund - vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

(1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8 %. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen auf integrative und spielerische Weise durchgeführt. Ende 2008 wird die Sprachförderung evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen. Nach diesem Beobachtungszeitraum ist für 2009/2010 rechtzeitig die Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden soll.

(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im Sinne des Abs. 2 hinaus soll ein Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicher zu stellen.

(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere

  1. 1. zur Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder bei der Aufnahme in die Schule die Unterrichtssprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können,
  2. 2. zur Erarbeitung von einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen,
  3. 3. zur Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie zur speziellen Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der Volksschulen und des mitverwendeten schulischen Personals im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen,
  4. 4. zur Entwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. den Pädagogischen Hochschulen und
  5. 5. für die Länder ein geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere

  1. 1. für die Information sowie für die Anwendung der Verfahren gemäß Abs. 2 Z 5 in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Feststellung des Sprachförderbedarfs einschließlich jener Kinder, die bisher noch keine solche Einrichtung besucht haben,
  2. 2. für die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den einheitlichen Deutsch-Standards und
  3. 3. für die Zuweisung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu den genannten speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen

Sorge zu tragen.

(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicher zu stellen, dass die Sprachstandsfeststellung spätestens 15 Monate und der Beginn der Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und die erste Sprachförderung mit dem Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat. Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen.

(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der sprachlichen Förderung ab einem Alter von 3 Jahren) bis Juli 2009 erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil dieses Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der frühen sprachlichen Förderung und auf einheitliche Bildungsstandards, bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in Kraft treten soll.

Artikel 4

(1) In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:

Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.

  1. 2. Tagesmütter und -väter:

Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.

  1. 3. Halbtägige Kinderbetreuung:
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag und
    5. e) durchschnittlich vier Stunden täglich.

Eine Kinderbetreuung

  1. 4. Ganztägige Kinderbetreuung:
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag,
    5. e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
    6. f) mit Angebot von Mittagessen.

Eine Kinderbetreuung

  1. 5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag,
    5. e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
    6. f) mit Angebot von Mittagessen.

Eine Kinderbetreuung

  1. 6. Kindergartenjahr:

Den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77.

(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:

  1. 1. Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines Sprachkompetenzmodells:

Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen.

  1. 2. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:

Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.

  1. 3. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:

Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.

  1. 4. Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:

Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.

  1. 5. Sprachförderung im Kindergarten:

Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden.

  1. 6. Bildungsplan:

Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie Zielformulierungen und Leitgedanken für wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen, die für Kinder von drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden; die rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am jeweiligen Standort ermöglichen.

Artikel 5

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………………………………………….

437 000 Euro

Kärnten: ………………………………………………………………………

940 000 Euro

Niederösterreich: ……………………………………………………………..

2 812 000 Euro

Oberösterreich: ……………………………………………………………….

2 626 000 Euro

Salzburg: ……………………………………………………………………...

991 000 Euro

Steiermark: …………………………………………………………………...

1 990 000 Euro

Tirol: …………………………………………………………………………

1 326 000 Euro

Vorarlberg: …………………………………………………………………..

767 000 Euro

Wien: …………………………………………………………………………

3 111 000 Euro

(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.

(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.

Artikel 6

(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………………………………………………..

83 500 Euro

Kärnten: …………………………………………………………………………

239 500 Euro

Niederösterreich: ………………………………………………………………..

658 500 Euro

Oberösterreich: ………………………………………………………………….

734 500 Euro

Salzburg: ………………………………………………………………………..

395 500 Euro

Steiermark: ……………………………………………………………………...

477 500 Euro

Tirol: …………………………………………………………………………….

400 000 Euro

Vorarlberg: ……………………………………………………………………...

276 000 Euro

Wien: ……………………………………………………………………………

1 735 000 Euro

(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

Artikel 7

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 5 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:

  1. 1. 1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 3 betreute Kind;
  2. 2. 2 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 4 betreute Kind;
  3. 3. 4 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 betreute Kind.

(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.

(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder -vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.

(4) Zusätzlich im Sinne Abs. 1 bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007/2008 zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen gemäß Art. 7 wird anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag: 15. Oktober 2007) mit 2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008) verglichen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 7 Abs. 3 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:

  1. 1. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Neuausbildungen von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2008) und
  2. 2. durch Nachweis
    1. a) bei welcher Institution welche Personen zusätzlich neu ausgebildet wurden,
    2. b) in welcher Höhe ein Zuschuss der Institution je zusätzlich neu ausgebildeter Person gewährt wurde und
    3. c) der Pflegestellenbewilligungen (Betreuungsbewilligungen) für die zusätzlich neu ausgebildeten Personen.

(3) Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Art. 5 Abs. 2 und aus dem Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 7 zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(4) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

  1. 1. der Zuschuss unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 7 durch widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschöpft wurde oder
  2. 2. das Land nicht um ein Drittel mehr als der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 7 gewährt hat.

(5) Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist der Rückerstattungsbetrag nach Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu berücksichtigen.

(6) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen.

Artikel 9

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Art. 6 hat das Land darzustellen:

  1. 1. die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
  2. 2. die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
  3. 3. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
    1. a) der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
    2. b) der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und
    3. c) der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.

Artikel 10

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. November 2008 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.

Artikel 11

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.

Artikel 12

Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden einer Evaluierung unterzogen und der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen. Ende 2008 wird speziell die Maßnahme der frühen Sprachförderung in Hinblick auf ihre Zielerreichung (möglichst alle Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen sollen eine frühe Sprachförderung erhalten) evaluiert; darauf aufbauend soll entschieden werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Kindergartenbesuch für Kinder mit mangelnden Sprachkenntnissen verankert werden soll.

Artikel 13

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern- jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

  1. a) von Art. 7 Abs. 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und von Art. 8 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
  2. b) von Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
  3. c) von Art. 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
  4. d) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Artikel 14

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Artikel 15

Diese Vereinbarung wird für jedes Land in einer Urschrift ausgefertigt, die der Bund und das jeweilige Land unterfertigen. Die Urschriften werden beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Kopien der Vereinbarung zu übermitteln.

Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 ist die Vereinbarung zwischen dem Bund und allen Bundesländern mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Faymann

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