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BGBl I 100/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Kundmachung: Inkrafttreten des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes - ULSG

100. Kundmachung des Bundesmninisters für Finanzen über das Inkrafttreten des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes - ULSG

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG), BGBl. I Nr. 78/2009, wird kundgemacht:

Brüssel, 15.05.2009

K(2008)5026

Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 317/2009 - Österreich

Änderung der Regelung „Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare
begrenzte Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschafts­rahmen"
(N 47a/2009)

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

  1. 1. Verfahren
  2. (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 26. Mai 2009 meldete Österreich eine Änderung der bestehenden Regelung „Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare begrenzte Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen („Österreichregelung Kleinbeihilfen“)“ bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 (A/14123) übermittelte Österreich weitere Präzisierungen und Zusagen, die die Kommission am 28. Mai 2009 angefordert hatte (D/52299). Die geltende Regelung (N 47a/2009) wurde von der Kommission am 20. März 2009 genehmigt.
  3. 2. Beschreibung der Änderung
  4. (2) Nach Angaben Österreichs sind die Kreditkonditionen und die Kreditversorgung in der gegenwärtigen gesamtwirtschaftlichen Situation nach wie vor schlecht. Zur Stimulierung der österreichischen Wirtschaft benötigen vor allem große Unternehmen dringend besseren Zugang zu Finanzmitteln. Deshalb hat der nationale Gesetzgeber das so genannte Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz entworfen, demzufolge künftig große Unternehmen Beihilfen in Form staatlicher Garantien erhalten können.
  5. (3) Staatliche Garantien zugunsten von KMU und großen Unternehmen, bei denen das Beihilfeelement entweder nach der angemeldeten Methode Angemeldet unter N 185/2008 - Österreich: Methode der AWS GmbH zur Berechnung des Barwertes von Haftungen. oder auf der Grundlage der in Anhang A des geänderten Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, geänderte Fassung (ABl. C 83 vom 7. April 2009). festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, sind bereits durch die bestehende Regelung „Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare begrenzte Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen" („Österreichregelung Kleinbeihilfen“), N 47a/2009 abgedeckt.
  6. (4) Die Kommission genehmigte für die Regelung Gesamtmittel in Höhe von 150 Mio. EUR.
  7. (5) Österreich meldete die Änderung an, weil sich durch die Aufnahme des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes als weitere Rechtsgrundlage in die bestehende nationale Rahmenregelung das bisher angesetzte Gesamtbudget erhöht. Für die geänderte Regelung veranschlagt Österreich einen zusätzlichen Betrag von 10 Mrd. EUR.
  8. (6) Österreich geht davon aus, dass die Regelung mehr als 1000 Unternehmen zugutekommen wird.
  9. (7) Alle anderen Elemente der genehmigten Regelung, insbesondere die Elemente, die staatliche Garantien betreffen, bleiben unverändert.
  10. (8) Österreich sagt zu, die in Abschnitt 6 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu erfüllen.
  11. (9) Österreich bestätigt, dass die Anmeldung keine Geschäftsgeheimnisse enthält.
  12. 3. Beihilferechtliche Würdigung
  13. (10) Die Kommission hat die Regelung „Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare begrenzte Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen" (N 47a/2009) am 20. März 2009 genehmigt. Sie erklärte die Regelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b für mit dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem EG-Vertrag vereinbar.
  14. (11) Diese Bewertung bleibt trotz der angemeldeten Änderung gültig. Die geänderte Regelung erfüllt alle Anforderungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. So trifft insbesondere Folgendes zu:
  15. - Der Beihilfehöchstbetrag wird einen Barwert von 500 000 EUR je Unternehmen nicht überschreiten (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe a des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens).
  16. - Die Beihilfe wird im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe b).
  17. - Unternehmen, die sich am 1. Juli 2008 in Schwierigkeiten befanden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe c).
  18. - Unternehmen des Fischereisektors kommen für diese Maßnahme nicht in Betracht (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe d).
  19. - Die Regelung gilt nicht für Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe e).
  20. - Die Beihilfen werden nicht später als 31. Dezember 2010 gewährt (Abschnitt 4.2.2. Buchstabe f).
  21. - Die Beihilfemaßnahme ist nicht für Unternehmen bestimmt, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Für Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gelten bestimmte Bedingungen (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe h).
  22. - Die Regeln für die Kumulierung mit De-Minimis-Beihilfen und anderen Beihilfen (insbesondere Abschnitt 4.2.2 Buchstabe g und Abschnitt 4.7) werden eingehalten.
  23. - Die in Abschnitt 6 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten werden erfüllt.
  24. 4. Schlussfolgerung
  25. (12) Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme mit dem Vorübergehenden Rahmen in Einklang steht und gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Österreich bestätigt, dass die Anmeldung keine Geschäftsgeheimnisse enthält.
  26. 5. Entscheidung
  27. (13) Die Kommission hat infolgedessen entschieden,
  28. - die angemeldete Beihilferegelung als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar zu erachten.

Gemäß § 12 des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes tritt dieses am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Pröll

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