vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 408/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

408. Verordnung: Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

408. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 118 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,“

2. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.“

3. Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c angefügt:

„(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.

(2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.

(2c) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.“

4. § 19 Abs. 1 entfällt.

5. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Es ist eine den Regeln der Technik entsprechende Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.“

6. § 46 Abs. 4 entfällt.

7. § 49 Abs. 6 lautet:

„(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.“

8. In § 55 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „nicht geschwächtem Holz“ die Wortfolge „der entsprechenden Festigkeitsklasse“ eingefügt.

9. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen oder sich verschieben können. Sie müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausrutschen bieten. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.“

10. In § 57 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Pfosten“ die Worte „aus Holz“ eingefügt und entfällt im letzten Satz die Wortfolge „bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m,“

11. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Gerüstbeläge, wie Pfosten oder Belagplatten aus Holz oder aus Metall, müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Durchbiegung ausreichend dimensioniert sein. Die größte Durchbiegungsdifferenz zwischen belasteten und unbelasteten Belagteilen darf nicht mehr als 25 mm betragen.“

12. In § 58 Abs. 2 entfällt der letzte Satz und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Gerüstlagen müssen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung, muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen. In Bereichen, in denen dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, können die Gerüstlagen auf bis zu 40 cm Breite verschmälert werden, ausgenommen bei Arbeiten gemäß § 63 Abs. 6.“

13. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.“

14. In § 58 Abs. 8 wird der Verweis „§ 75 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 35 AM-VO“ ersetzt.

15. In § 59 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Abs. 3a).“

16. Nach § 59 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 Grad geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.

  1. 1. Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten
    1. a) 1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
    2. b) 1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    3. c) 2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
    4. d) 1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
  2. 2. Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten
    1. a) 1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
    2. b) 1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    3. c) 2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
    4. d) 1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
  3. 3. Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten
    1. a) 1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
    2. b) 1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    3. c) 2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
    4. d) 2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m“

17. In § 59 Abs. 4 wird nach dem Wort „müssen“ der Satzteil „an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und“ eingefügt.

18. § 59 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.“

19. § 61 Abs. 5 lautet:

„(5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.“

20. § 62 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.“

21. In § 64 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und lautet der dritte Satz:

„Die Verwendung von Verlängerungsleitern ist verboten“.

22. § 64 Abs. 3 entfällt.

23. In § 65 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

24. § 65 Abs. 5 lautet:

(5) Bei nicht verankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen, sofern nicht entsprechende Herstellerangaben über die Kippsicherheit vorliegen. Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, in Bezug auf das spezifische Gewicht vergleichbare, Materialien zur Verwendung gelangen und
  2. 2. der Abstand der Aufstandsfläche zur obersten Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m beträgt und
  3. 3. die kleinste Aufstandsbreite bei Aufstellung des Gerüsts im Freien mindestens 4,00 m, bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,00 m beträgt.

25. In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „3,00 m, bei ausgezogenen Böcken“.

26. In § 73 Abs. 2 wird im letzten Satz das Zitat „§ 77 Abs. 1“ ersetzt durch „§ 37 Abs. 1 AM-VO“.

27. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhin­dern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei beson­deren Gegeben­heiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dach­haut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.“

28. § 87 Abs. 5 lautet:

„(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:

  1. 1. bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder
  2. 2. bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.“

29. In § 96 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Kohlenmonoxid“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

30. In § 98 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen entsprechend dem Stand der Technik nur schadstoffarme Dieselmotoren mit Partikelreduktionssystemen eingesetzt werden.“

31. In § 104 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „zu den Prüfungen gemäß § 98 Abs. 3“ ersetzt durch „zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erforderlichen Prüfungen“.

32. § 131 Abs. 3 entfällt.

33. In § 162 entfallen die Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 und werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.

(11) Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.“

34. Dem § 164 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

Hundstorfer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)