350. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:
Die FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
„7a. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG)…………………………....................................................................... 500“
2. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 9x folgende Z 10 eingefügt:
„10. Bewilligung für Gewicht 20 vH für andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden (§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. e BWG)……………………….……………………………………... 500“
3. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 33 folgende Z 33a bis 33e samt Überschrift eingefügt:
„Zahlungsdienstegesetz
33a. Erteilung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit 7 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009) ...................................................................................... 3.000
33b. Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 ZaDiG……………………………..… 650
33c. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 BWG)........................................................... 400
33d. Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Zahlungsinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Zahlungsinstituten oder von Zahlungsinstituten mit sonstigen Unternehmen (§ 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 21 Abs. 1a bis 3 BWG)………..……………………………………… 900
33e. Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß § 16 Abs. 1 ZaDiG zur Berechnung der Eigenmittel (§ 16 Abs. 3 ZaDiG)......................................... 500“
4. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in Z 35 die Wortfolge „einen neuen Versicherungszweig“ durch die Wortfolge „einen oder mehrere neue Versicherungszweige“ ersetzt.
5. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 37 folgende Z 37a eingefügt:
„37a. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11c Abs. 5 VAG)..................................................................................... . 500“
6. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 68b folgende Z 68c eingefügt:
„68c. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11a Abs. 2 WAG 2007).......................................................................... . 400“
7. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Z 33a bis 33e im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.“
Ettl Pribil
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