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BGBl II 268/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

268. Verordnung: Änderung der FMA-Gebührenverordnung

268. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2006, wird wie folgt geändert:

1. Z 59 im 2. Teil 2. Abschnitt lautet:

„59.

Erteilung einer Konzession zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse (§ 2 Abs. 2 BörseG)……..

10 000“

2. Z 66 bis 68b im 2. Teil 2. Abschnitt lauten:

„66.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 ohne § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007.…….........

1 500

67.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 ohne § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 WAG 2007……

1 000

68.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen außer um die Konzession gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007.………..

500

68a.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007..……………………………………......

6 000

68b.

Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit nicht nach dem WAG 2007 konzessionierten Unternehmen; Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 6 WAG 2007, § 21 Abs. 1 BWG)..................

500“

3. In § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Z 59 und Z 66 bis 68b im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.“

Pribil Traumüller

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