vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 269/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht

269. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht geändert wird

Auf Grund des § 44 Abs. 7 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO), BGBl. II Nr. 305/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 letzter Satz wird durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:

„Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.“

2. § 2 entfällt.

3. § 4 letzter Satz entfällt.

4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

  1. 1. Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
  2. 2. Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
  3. 3. Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
  4. 4. Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
  5. 5. Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
  6. 6. Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
  7. 7. Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und
  8. 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.“

5. Die Anlage lautet:

(siehe Anlagen)

Anlage

Anlage 

Pribil Traumüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)