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BGBl II 305/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

305. Verordnung: Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)

305. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)

Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.

§ 2. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6a BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles I Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Darstellung

§ 3. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit ,,nicht anwendbar'' oder ,,keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort ,,nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. § 63 Abs. 3 BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.

Übermittlungsfrist

§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. § 63 Abs. 6a BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 5a BWG vorzulegen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

Außer-Kraft-Treten

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.

Anlage

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht 

Pribil Traumüller

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