351. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Eigentümerkontrollverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, in Verbindung mit § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009 wird verordnet:
Die Eigentümerkontrollverordnung - EKV, BGBl. II Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Zahlungsinstitut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung - EKV)“
2. In § 1 und § 2 Z 1 wird der Verweis „und § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG“ ersetzt.
3. In § 2 Z 2 wird der Verweis „oder § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG“ ersetzt.
4. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007“ durch die Wortfolge „, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 oder ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 wird der Verweis „oder § 11 Abs. 2 WAG 2007“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 2 wird der Verweis „oder § 11 Abs. 3 WAG 2007“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 1 wird der Verweis „und § 11 Abs. 2 WAG 2007“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 2 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „,ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Zahlungsinstitut“ ersetzt.
9. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Kreditinstitut gemäß Art. 4 Z 1“ ersetzt.
10. In § 7 Abs. 4 wird der Verweis „und § 11 Abs. 3 WAG 2007“ durch den Verweis „, § 11 Abs. 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG“ ersetzt.
11. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ durch die Wortfolge „, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder an einem Zahlungsinstitut“ ersetzt.
12. In § 10 Z 1 lit. c wird vor der Wortfolge „sonstigen Finanzinstituten“ die Wortfolge „, Zahlungsinstituten, “ eingefügt.
13. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in dieser Verordnung auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden.“
14. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.“
15. Anhang I und Anhang II lauten:(siehe Anlagen)
Anhang
Ettl Pribil
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