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BGBl II 349/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

349. Verordnung: Badegewässerverordnung - BGewV sowie Änderung der Bäderhygieneverordnung
[CELEX-Nr.: 32006L0007]

349. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung - BGewV) erlassen und die Bäderhygieneverordnung geändert wird

Auf Grund des § 15a des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2009, wird verordnet:

Artikel I

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung - BGewV)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Becken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,
  2. 2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. 3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).

(3) Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.

Zielbestimmung

§ 2. (1) Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

(2) In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Der Übergangszeitraum umfasst die Badesaisonen 2010, 2011 und 2012.

§ 4. Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.

2. Abschnitt

Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer

Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden

§ 5. (1) Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:

  1. 1. Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle,
  2. 2. Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung (Anlage 1Spalte A),
  3. 3. Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A),
  4. 4. Untersuchungen auf Phytoplankton, wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung hindeutet, und
  5. 5. geeignete Überwachung zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren, wenn das Badegewässerprofil auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hindeutet.

(2) Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.

(4) Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden und untersuchten Parameter zu beurteilen.

(5) Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.

(6) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 5 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(7) Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.

Überwachungszeitplan

§ 6. (1) Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.

(2) In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.

Analysemethoden

§ 7. Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 2 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen.

Bewertung und Einstufung der Badegewässerqualität im Übergangszeitraum

§ 8. (1) Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.

(2) Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum

  1. 1. den Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
  2. 2. den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.

Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013

§ 9. (1) Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.

(2) Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung (§ 5) erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.

(3) Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.

(4) Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn

  1. 1. das Badegewässer neu bestimmt wurde oder
  2. 2. Änderungen nach Anlage 9Z 3 eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß § 10 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.

Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013

§ 10. (1) Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.

(2) Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als

  1. 1. „mangelhaft“,
  2. 2. „ausreichend“
  3. 3. “gut“ oder
  4. 4. „ausgezeichnet“

zu erfolgen.

(3) Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,

  1. 1. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
  2. 2. angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
  3. 3. eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und
  4. 4. ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

Badegewässerprofile

§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.

(3) Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.

3. Abschnitt

Informationsaustausch

Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 12. (1) Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(2) Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.

Information der Öffentlichkeit durch den Landeshauptmann

§ 13. (1) An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen:

  1. 1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole;
  2. 2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 9 erstellten Badegewässerprofils;
  3. 3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
    1. a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
    2. b) eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde, und
    3. c) eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;
  4. 4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während dieser;
  5. 5. im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe;
  6. 6. wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer;
  7. 7. eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Abs. 2.

(2) Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten:

  1. 1. eine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen);
  2. 2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
  3. 3. das Badegewässerprofil jedes Badegewässers;
  4. 4. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen gemäß § 10 Abs. 3, insbesondere über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen;
  5. 5. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
    1. a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
    2. b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
    3. c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.

(4) Die Überwachungsergebnisse nach Abs. 2 Z 2 sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.

(5) Nach Möglichkeit sind der Öffentlichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen zu achten, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.

(2) Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 14. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. Nr. L 64 vom 4.3.2006 S. 37).

(2) Für den Übergangszeitraum dient diese Verordnung auch der Umsetzung der bezughabenden Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. Nr. L 31 vom 5.2.1976 S. 1).

Artikel II

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Bäderhygieneverordnung geändert wird

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen (Bäderhygieneverordnung - BHygV), BGBl. II Nr. 420/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung - BHygV)“

2. Nach § 61 wird folgender § 62 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen für Badegewässer

§ 62. (1) § 8, der 6. Abschnitt und Anlage 7 treten mit Inkrafttreten der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, außer Kraft.

(2) Anlage 6 ist mit Inkrafttreten der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, nicht mehr auf Badegewässer anzuwenden.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Stöger

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