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BGBl II 331/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

331. Verordnung: Ergänzungsregisterverordnung 2009 - ERegV 2009

331. Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2009 - ERegV 2009)

Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere § 6 Abs. 4, des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008, und des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Führung des Registers

§ 1. Die Stammzahlenregisterbehörde führt das Ergänzungsregister für Betroffene (§ 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008), die weder im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen. Betroffene natürliche Personen werden im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) geführt, alle anderen Betroffenen werden im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) geführt.

2. Abschnitt

Ergänzungsregister für natürliche Personen

Eintragung

§ 2. Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der Betroffenen,
  2. 2. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG,
  3. 3. im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG, oder
  4. 4. zur Vornahme von Änderungen.

Eintragungsdaten

§ 3. Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. bei einer Eintragung gemäß § 4:
    1. a) die Namen und, soweit vorhanden, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie der akademische Grad der bzw. des Betroffenen,
    2. b) das Geburtsdatum,
    3. c) das Geschlecht,
    4. d) nach Möglichkeit die Anschrift,
    5. e) nach Möglichkeit der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, bzw. der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
    6. f) die Staatsangehörigkeit, sowie
    7. g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente, mit denen die Daten gemäß lit. a bis f nachgewiesen werden;
  2. 2. bei einer Eintragung gemäß § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis c und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. d bis g;
  3. 3. bei einer Eintragung gemäß § 6: die Daten gemäß Z 1 lit. a und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. b bis f.

Antragstellung durch die Betroffene bzw. den Betroffenen

§ 4. (1) Wenn die bzw. der Betroffene weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, oder aufgrund eines Eintragungsersuchens eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 3 Z 1 lit. d bis g im Datensatz (§ 7 Abs. 1) enthalten oder die eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die bzw. der Betroffene die Eintragung in das ERnP bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister beantragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.

(2) Betroffene haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme des Datums gemäß § 3 Z 1 lit. c durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein Reisedokument zu erbringen.

Eintragungsersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs

§ 5. Im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Auftraggeber der Datenanwendung für Betroffene, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen.

Antrag auf Eintragung gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG

§ 6. Für einen Antrag auf Eintragung im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG ist kein Nachweis der Eintragungsdaten erforderlich.

Eintragung und Registerinhalt

§ 7. (1) Für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen, die in das ERnP eingetragen werden, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl.

(2) Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die bei einer Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.

(3) Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist 10 Jahre nach dem Tod der bzw. des Betroffenen zu löschen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde vom Tod Kenntnis erlangt. Jedenfalls ist der eingetragene Datensatz 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die bzw. der Betroffene in das Melderegister aufgenommen wird, sind deren bzw. dessen Daten gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der internen Verfahrensdaten in das Melderegister zu übernehmen und nach drei Monaten im Ergänzungsregister zu löschen.

(4) Wenn ein Datensatz aufgrund eines Ersuchens gemäß § 5 eingetragen wurde, kann dieser Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Löschung des Datensatzes bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Löschung kein Zugriff eines Dritten auf diesen Datensatz erfolgt ist.

(5) Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Änderungen des Registerinhaltes

§ 8. (1) Eine elektronische Meldung der Änderung der Eintragungsdaten durch Betroffene hat mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Dieser Meldung sind jene elektronischen Dokumente oder ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnittes des E-GovG anzuschließen, die die Änderungen nachweisen.

(2) Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 4 im ERnP eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten sowie das Sterbedatum von Betroffenen, die in ihrer Datenanwendung mit bPK geführt werden, melden. In diesem Fall ist auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Ausstellungsstaat, wenn dieser im Ausland gelegen, jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.

Verwendung des Registerinhaltes

§ 9. (1) Das ERnP dient ausschließlich der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 - StZRegBehV 2009, BGBl. II Nr. 330/2009, geregelten Verfahren sowie im Rahmen der Funktion des Ergänzungsregisters als Dokumentenregister gemäß dem 4. Abschnitt des E-GovG verwendet werden.

(2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.

3. Abschnitt

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

Eintragung

§ 10. (1) Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der bzw. des Betroffenen,
  2. 2. auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist, für
    1. a) sich,
    2. b) ihre Teilorganisationen,
    3. c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
    4. d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde, sowie
  3. 3. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG), sowie
  4. 4. zur Vornahme von Änderungen.

(2) Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister gestellt werden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.

Eintragungsdaten

§ 11. (1) Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. die rechtsgültige Bezeichnung der bzw. des Betroffenen,
  2. 2. Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
  3. 3. Anschrift und Sitz,
  4. 4. soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum, und
  5. 5. soweit vorhanden Angaben über die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) der Personen, die für die Betroffene bzw. den Betroffenen vertretungsbefugt sind, sowie über den Umfang der Vertretungsbefugnis.

(2) Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 10 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.

Eintragung und Registerinhalt

§ 12. (1) Für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen, die bzw. der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene bzw. den Betroffenen eindeutig bezeichnet.

(2) Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK zu speichern.

(3) Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.

(4) Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.

(5) Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Änderungen des Registerinhaltes

§ 13. (1) Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt § 10 sinngemäß.

(3) Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.

Verwendung des Registerinhaltes

§ 14. (1) Das ERsB dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und macht bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse elektronisch ersichtlich. Das ERsB ist als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.

(2) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehenen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über eine bestimmte Betroffene bzw. einen bestimmten Betroffenen elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register gemäß Abs. 2 ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB gemäß § 12 Abs. 4 nicht konstitutiv ist.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Dienstleister

§ 15. Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Dienstleister heranzieht, haben die Dienstleistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§§ 7 Abs. 5, 12 Abs. 5 und 14 Abs. 2) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des zweiten Monats nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister nach dem E-Government-Gesetz, BGBl. II Nr. 241/2005, außer Kraft. Eintragungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Faymann

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