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BGBl II 330/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

330. Verordnung: Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 - StZRegBehV 2009

330. Verordnung des Bundeskanzlers über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 - StZRegBehV 2009)

Auf Grund des 2. Abschnitts des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008, der Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008 und des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

1. Abschnitt

Personenbindung

Ersuchen auf Eintragung

§ 1. (1) Das Ersuchen um Eintragung der Personenbindung gemäß § 4 Abs. 3 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2008, ist bei einer Eintragungsstelle (§ 2) zu stellen.

(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Eintragungsstellen

§ 2. (1) Die Eintragungsstelle hat die Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers festzustellen und die Personenbindung einzutragen.

(2) Eintragungsstellen sind

  1. 1. die Stammzahlenregisterbehörde,
  2. 2. in deren Auftrag tätige Behörden, und
  3. 3. in deren Auftrag tätige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.

(3) Die Bürgerkartenwerberin hat ihre bzw. der Bürgerkartenwerber hat seine Identität der Eintragungsstelle mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis der Identität durch ein Reisedokument zu erbringen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die das Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch stellen, haben ihre Identität mit der Bürgerkarte nachzuweisen.

(4) Hat die Eintragungsstelle den Nachweis der Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers bereits in dokumentierter Form, können diese Daten mit Zustimmung der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers für die Eintragung der Personenbindung verwendet werden.

(5) Eintragungsstellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 haben jene nachgewiesenen Identitätsdaten der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers, die gemäß § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) oder Ergänzungsregister zu erzielen, gemeinsam mit den von der Bürgerkartenwerberin bzw. dem Bürgerkartenwerber verwendeten Signaturprüfdaten an die Stammzahlenregisterbehörde zu übermitteln.

(6) Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 können bei der Stammzahlenregisterbehörde selbst nur elektronisch gestellt werden.

Eintragung

§ 3. (1) Lassen sich die gemäß § 2 Abs. 5 übermittelten Daten von der Stammzahlenregisterbehörde einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zuordnen, hat sie

  1. 1. die Stammzahl (§ 6 E-GovG) der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers zu bilden,
  2. 2. die Personenbindung zu erstellen, und
  3. 3. die Personenbindung zurück an die Eintragungsstelle zu übermitteln, sofern es sich um eine Eintragungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 oder 3 handelt.

(2) Die Personenbindung hat folgende Daten der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers zu enthalten:

  1. 1. die Namen sowie das Geburtsdatum in der im ZMR oder im Ergänzungsregister zuletzt eingetragenen Form,
  2. 2. die Stammzahl, und
  3. 3. die zugeordneten Signaturprüfdaten.

(3) Sobald die Eintragungsstelle die Personenbindung in der Bürgerkarte der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers eingetragen hat oder die Eintragung fehlgeschlagen ist, hat sie die bei ihr noch vorhandene Personenbindung unverzüglich zu löschen.

Verwendung der Personenbindung

§ 4. Die Personenbindung darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen Bürgerkarten-Schnittstelle an Datenanwendungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt

Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK)

bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist

§ 5. (1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber zur Vollziehung berufen ist, für dessen Datenanwendung durchzuführen, wenn die Verwendung von bPK für diese Datenanwendung

  1. 1. im Datenverarbeitungsregister gemeldet,
  2. 2. in Fällen der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 registriert, oder
  3. 3. in der Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV 2004, BGBl. II Nr. 312, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Die Anforderung ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

(2) Für die Errechnung der bPK hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde die Bereichskennung jener Datenanwendung bekanntzugeben, in welcher die bPK gespeichert werden, sowie jene Daten der Betroffenen zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen. Zusätzlich hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde seinen öffentlichen kryptographischen Schlüssel zu übermitteln. Sind die übermittelten Daten nicht ausreichend, um eine Betroffene bzw. einen Betroffenen eindeutig zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Auftraggeber eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem Ergänzungsregister, auf die die übermittelten Daten zutreffen, mit Angabe je eines weiteren Merkmals gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG übermitteln. Dies ist nur zulässig, wenn die vom Auftraggeber übermittelten Daten auf höchstens fünf Personen zutreffen.

(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Fordert der Auftraggeber die errechneten bPK unter Angabe seines öffentlichen kryptographischen Schlüssels verschlüsselt an, hat die Stammzahlenregisterbehörde zusätzlich zur Errechnung die Verschlüsselung vorzunehmen und die verschlüsselten bPK dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bPK, vorzusehen.

bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist

§ 6. (1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber nicht zur Vollziehung berufen ist, für die Verwendung in verschlüsselter Form in dessen Datenanwendung durchzuführen. Dazu hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde folgende Daten bekanntzugeben:

  1. 1. die Namen der Betroffenen bzw. des Betroffenen und sofern vorhanden deren bzw. dessen Geburtsdatum,
  2. 2. sofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der Betroffenen bzw. des Betroffenen gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG oder das bPK der Betroffenen bzw. des Betroffenen einschließlich des Bereichs, in dem der Auftraggeber zur Vollziehung berufen ist, und
  3. 3. die Bezeichnung des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs aus dessen Datenanwendung Daten angefordert oder an dessen Datenanwendung Daten übermittelt werden sollen sowie die zugehörige Bereichskennung der Datenanwendung.

Sind die bekanntgegebenen Daten nicht ausreichend, um die Betroffene bzw. den Betroffenen eindeutig im ZMR oder im Ergänzungsregister zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Auftraggeber eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem Ergänzungsregister, auf die die übermittelten Daten zutreffen, mit Angabe je eines weiteren Merkmals gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG übermitteln. Dies ist nur zulässig, wenn die vom Auftraggeber übermittelten Daten auf höchstens fünf Personen zutreffen.

(2) Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Jede Anforderung gemäß Abs. 1 ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat das errechnete bPK dem Auftraggeber verschlüsselt gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zur Verfügung zu stellen.

(5) Eine Anforderung gemäß Abs. 1 kann auch gemeinsam mit einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 erfolgen.

bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 7. (1) Ein Auftraggeber des privaten Bereichs kann um Errechung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass er aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat und personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Weiters muss die Verwendung solcher bPK für diese Datenanwendung

  1. 1. im Datenverarbeitungsregister gemeldet,
  2. 2. in Fällen der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 registriert, oder
  3. 3. in der StMV 2004 vorgesehen sein.

Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

(2) Für die Errechnung der bPK hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl sowie jene Daten der Betroffenen zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.

(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Direkte Bereitstellung der Stammzahl

§ 8. (1) Setzt eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, oder ein gemäß § 5 Abs. 3 E-GovG zur Vertretung befugter Organwalter in einer bürgerkartentauglichen Anwendung eine Verfahrenshandlung für die Vertretene bzw. den Vertretenen, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl der bzw. des Vertretenen zur Errechnung der für das Verfahren erforderlichen bPK direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die entsprechende Vertretungsberechtigung muss aus dem Signaturzertifikat der Vertreterin bzw. des Vertreters ersichtlich sein.

(2) Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der bzw. des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Können die übermittelten Daten der bzw. des Vertretenen im ZMR oder Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl der bzw. des Vertretenen der bürgerkartentauglichen Anwendung zu übermitteln.

(3) Setzt eine Betroffene bzw. ein Betroffener, der gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG im Ergänzungsregister eingetragen ist eine Verfahrenshandlung, hat die Stammzahlenregisterbehörde deren bzw. dessen Stammzahl zu bilden und direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, zu übermitteln.

(4) Jede Bereitstellung einer Stammzahl gemäß Abs. 1 und 3 ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.

3. Abschnitt

Stellvertretung

Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses

§ 9. (1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Ersuchen der Vertreterin bzw. des Vertreters ein Vollmachtsverhältnis auf deren bzw. dessen Bürgerkarte einzutragen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung ist der Bestand einer gesetzlichen Stellvertretung oder eines Vollmachtsverhältnisses, welcher der Stammzahlenregisterbehörde insbesondere dadurch nachzuweisen ist, dass

  1. 1. die bzw. der Vertretene oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person mit der Bürgerkarte die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätigt, oder
  2. 2. geeignete Urkunden vorgelegt werden und glaubhaft gemacht wird, dass die bzw. der Vertretene von der Eintragung Kenntnis hat.

(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat den Vertretungs-Datensatz zu erstellen und diesen auf der Bürgerkarte der Vertreterin bzw. des Vertreters einzutragen. Der Vertretungs-Datensatz hat eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer), die erforderlichen Angaben zum Vollmachtsverhältnis und die Stammzahl der bzw. des Vertretenen zu enthalten.

(4) Sobald die Stammzahlenregisterbehörde den Vertretungs-Datensatz erstellt hat oder die Erstellung des Vertretungs-Datensatzes fehlgeschlagen ist, hat sie die bei ihr noch vorhandene Stammzahl der bzw. des Vertretenen unverzüglich zu löschen.

(5) Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Abs. 1 ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Löschung und Widerruf der Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses

§ 10. (1) Die Vertreterin bzw. der Vertreter kann bei der Stammzahlenregisterbehörde die Löschung der Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses veranlassen.

(2) Die bzw. der Vertretene kann bei der Stammzahlenregisterbehörde den Widerruf der Eintragung des Vollmachtsverhältnisses veranlassen.

(3) Der Widerruf der Eintragung von gesetzlichen Vollmachtsverhältnissen kann von allen Personen bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden. Dazu ist der Stammzahlenregisterbehörde eine rechtskräftige Entscheidung über das Nichtbestehen des gesetzlichen Vollmachtsverhältnisses vorzulegen.

(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat eine allgemein zugängliche Internetadresse zur Verfügung zu stellen, bei der alle Personen anhand der im Vertretungs-Datensatz eingetragenen Seriennummer prüfen können, ob und gegebenenfalls wann das Vollmachtsverhältnis widerrufen wurde.

(5) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 und 2 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Auskunft

§ 11. Alle Personen können mit der Bürgerkarte Auskunft über die von ihnen oder für sie eingetragenen, gelöschten oder widerrufenen Vollmachtsverhältnisse verlangen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu ein Webformular zur Verfügung zu stellen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Dienstleister

§ 12. Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im ersten und zweiten Abschnitt geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:

  1. 1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen,
  2. 2. die Errechnung der Stammzahl, sowie
  3. 3. die Erstellung und Rückübermittlung der Personenbindung an die Eintragungsstelle.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des zweiten Monats nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Tätigkeiten der Stammzahlenregisterbehörde betreffend das Stammzahlenregister nach dem E-Government-Gesetz näher geregelt werden, BGBl. II Nr. 57/2005, außer Kraft.

Faymann

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