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BGBl II 267/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

267. Verordnung: Trans-Fettsäuren-Verordnung

267. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den Gehalt an trans-Fettsäuren in Lebensmitteln (Trans-Fettsäuren-Verordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel, die Fette und Öle als Zutat oder in Folge des Herstellungsprozesses enthalten.

(2) Trans-Fettsäuren im Sinne dieser Verordnung sind ungesättigte Fettsäuren mit mindestens einer Doppelbindung in trans-Konfiguration. Von mehrfach ungesättigten Fettsäuren werden nur jene erfasst, bei denen die trans-Doppelbindungen durch zumindest eine Methylengruppe getrennt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für trans-Fettsäuren, die aus Fetten tierischen Ursprungs stammen.

§ 2. (1) Es ist verboten, Lebensmittel mit einem Gehalt an trans-Fettsäuren von mehr als 2g/100g im Gesamtfett herzustellen oder in Verkehr zu bringen.

(2) Eine Überschreitung des in Abs. 1 genannten Grenzwertes bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten bestehenden Lebensmitteln ist zulässig, sofern der Gesamtfettgehalt des Lebensmittels geringer als 20 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 4g/100g nicht übersteigt oder sofern der Gesamtfettgehalt geringer als 3 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 10g/100g nicht übersteigt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für verzehrfertige Lebensmittel, die als solche in Verkehr gebracht oder durch den Endverbraucher nach Gebrauchsanleitung zubereitet werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel gemäß § 1 Abs. 1, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel dürfen aus oder mit Fetten und Ölen gemäß Abs. 2 noch längstens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

(4) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.

§ 4. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stöger

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