266. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Gesundheit, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 428/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
- „1. Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und“
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
- 1. gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
- 2. gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,
- 3. gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
- a) für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
- b) für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
zu erfolgen hat.
(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals
in zweijährigen Abständen zu erheben.“
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
- 2. Arbeitsgemeinschaften und
- 3. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich rechtliche Körperschaften,
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
- 1. fachliche Einheiten (Betriebe) und
- 2. örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
von Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Betrieben gemäß Abs. 1 Z 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.
(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.“
4. § 4 lautet:
„§ 4. Es sind zu erheben:
- 1. über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale
- a) gemäß AnlageI Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4. (ohne die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15), 5. (ohne Punkt 5.1.4), 6. (ohne Punkt 6.3), 7. und 8. sowie
- b) gemäß Anlage IV Punkt 3.;
- 2. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,
- a) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 39 sowie 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.3.4, 3.2, 4.1.1 bis 4.1.4, 6.3 und 10.;
- b) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 36, 41 bis 43 sowie der Gruppe 38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 9.;
- c) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 4.1.5 bis 4.1.15;
- 3. über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Merkmale gemäß Anlage II;
- 4. über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. bis 4.;
- 5. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. a über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 5.1.4;
- 6. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. b über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,
- a) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 5. und 6.;
- b) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 46 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1.;
- c) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 45 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 5.;
- 7. über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) der ÖNACE 2008 ausüben, sowie über deren Arbeitsstätten, die Merkmale
- a) des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 ,
- b) der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.1.12, 4.1.13, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 (ohne Punkt 6.13.1) und 8.,
- c) der Anlage III Punkte 1. bis 4.,
- d) der Anlage IV Punkt 3. sowie
- e) der Anlage V;
- 8. über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 (ausgenommen die Gruppe 65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale
- a) des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 ,
- b) der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 und 8.,
- c) der Anlage III Punkte 1. bis 4.,
- d) der Anlage IV Punkt 3. sowie
- e) der Anlage VI, Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung;
- 9. über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 angeführten Merkmale;
- 10. über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. b die Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2.“
5. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;
- 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- 4. die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage III, Anlage IV Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 5. die Merkmale gemäß § 4 Z 8 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage III, Anlage IV Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- 6. die Merkmale gemäß § 4 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß § 30 des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 419/2005) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- 7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.“
6. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ , BGBl. II Nr. 210/2003, und“ durch den Ausdruck „(Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003),“ und der Ausdruck „ , BGBl. II Nr. 233/2003,“ durch die Wortfolge „(Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003,“ ersetzt.
7. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
- 1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
- a) gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- b) gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- c) gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1 sowie der Klasse 52.29 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,8 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- d) gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I, J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 850 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- e) gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- f) gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- g) gemäß den Abteilungen 69, 71 und 78, der Gruppe 73.2, den Klassen 62.01, 62.02, 63.11, 70.22 sowie der Unterklasse 73.11-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
- 2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht die Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit weniger als 20 Beschäftigten, sofern diese am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens einer Million Euro erzielten.
(4) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2. besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.
(5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“
8. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2009 durchzuführenden Erhebungen bis zum 31. Oktober 2009 und in der Folge bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.“
8a. Im § 8 Abs. 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.
9. § 9 lautet:
„§ 9. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
- 1. § 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- 2. § 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
- 3. § 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
- 4. § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.“
10. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.“
11. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 2000“ durch die Wortfolge „des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Termin“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, 3 und 4 wird die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 “ jeweils durch die Wortfolge „der ÖNACE 2008“ ersetzt.
13. In § 11 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Wort „Produktionswert“ der Ausdruck „ , Bruttobetriebsüberschuss“ eingefügt; in Abs. 2 Z 3 nach dem Wort „Abteilungen“ und in Abs. 3 Z 2 nach dem Wort „Gruppen“ wird jeweils die Wortfolge „der ÖNACE 2008“ eingefügt.
14. § 13 samt Überschrift lautet:
„Kostenersatz
§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2009: 48 297 Euro,
- 2. im Jahr 2010: 52 924 Euro,
- 3. im Jahr 2011: 50 549 Euro,
- 4. im Jahr 2012: 52 065 Euro,
- 5. im Jahr 2013: 53 627 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.“
15. Folgende §§ 14 und 15 samt Überschriften werden angefügt:
„Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2008 hat zusätzlich gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 zu erfolgen.
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008, S 13;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 , ABl. Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, S 1;
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006, S 1;
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1;
- 5. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 , ABl. Nr. L 145 vom 4. Juni 2008, S 65;
- 6. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 176/2008 , ABl. Nr. L 61 vom 5. März 2008, S 1;
- 7. Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;
- 8. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008;
- 9. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;
- 10. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008;
- 11. Pensionskassengesetz, BGBl. I Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007;
- 12. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung - FBJMV), BGBl. II Nr. 419/2005;
- 13. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 315/2007;
- 14. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2009;
- 15. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen angeordnet werden, BGBl. II Nr. 229/2003.“
16. In der Anlage I entfallen die Punkte 3.2.1 (Zahl der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitsstunden), 8.5 (Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen), 9. (Indikatoren für Forschung und Entwicklung) samt aller Untergliederungen, die Untergliederung in Punkte 11.1 bis 11.6 des Punktes 11. (Einkauf von Energieträgern) sowie Punkt 12. (Ausgaben für Umweltschutz) samt aller Untergliederungen; in den Punkten 4.6.1, 6.3.1 und 6.13.1 entfällt jeweils das Wort „Darunter:“; im Punkt 8.2 der Anlage I sowie Punkt 6.7 der Anlage II wird jeweils das Wort „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt; der Punkt 10. (Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz) sowie die erste Stelle der Punkte der Untergliederung erhalten Punkt 9.; der Punkt 11. (Einkauf von Energieträgern) erhält Punkt 10.
17. In der Anlage I werden im Punkt 5.1 die Untergliederung in Punkt „5.1.4 (Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattung (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004)“, im Punkt 8.1.4 die Untergliederung in die Punkte „8.1.4.1 (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen), 8.1.4.2 (Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik)“, im Punkt 9.1 die Untergliederung in die Punkte „9.1.1 (Umgebungsluft und Klima), 9.1.2 (Abwassermanagement), 9.1.3 (Abfallwirtschaft), 9.1.4 (Andere Umweltschutzaktivitäten)“, im Punkt 9.2 die Untergliederung in die Punkte „9.2.1 (Umgebungsluft und Klima), 9.2.2 (Abwassermanagement), 9.2.3 (Abfallwirtschaft), 9.2.4 (Andere Umweltschutzaktivitäten)“ sowie im Punkt 9.3 die Untergliederung in die Punkte „9.3.1 (Umgebungsluft und Klima), 9.3.2 (Abwassermanagement), 9.3.3 (Abfallwirtschaft), 9.3.4 (Andere Umweltschutzaktivitäten)“ eingefügt.
18. Die Anlage IV lautet:
„Anlage IV
- 1. Aufschlüsselung des Umsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2008
- 2. Aufschlüsselung des Umsatzes nach Kunden: gebietsansässig, gebietsfremd (davon Intra-EU, Extra-EU)
- 3. Direkte Leistungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (ja/nein)“
19. Der Verordnung werden die Anlagen V und VI angefügt; die Anlagen V und VI lauten:
„Anlage V
- 1. Zinsen und ähnliche Erträge inklusive Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
- 2. Provisionserträge
- 3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
- 4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
- 5. Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
- 6. Sonstige betriebliche Erträge
- 7. Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
- 8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- 9. Provisionsaufwendungen
- 10. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstige betriebliche Aufwendungen
- 11. Bankleitzahl
Anlage VI
- 1. Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
- 2. Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
- 3. Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
- 4. Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
- 5. Prämienüberträge
- 6. Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen
- 7. Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
- 8. Erträge aus Beteiligungen
- 9. Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
- 10. Sonstige versicherungstechnische Erträge
- 11. Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückversicherungsabgabe
- 12. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
- 13. Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
- 14. Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
- 15. Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
- 16. Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
- 17. Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- 18. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- 19. Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)
- 20. Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
- 21. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
- 22. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
- 23. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
- 24. Nummer des Versicherungsunternehmens“
Mitterlehner Stöger Hundstorfer Bandion-Ortner Berlakovich Bures Pröll
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