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BGBl II 265/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

265. Kundmachung: Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

265. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Die in den Z 1 bis 8 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt:

1. Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999:

Im Titel der Verordnung lautet es statt „Verordnng“ richtig „Verordnung“.

2. Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 236/2000:

In § 13 lautet es statt „in § 1genannten“ richtig „in § 1 genannten“.

3. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird, BGBl. II Nr. 76/2004:

Im Stirnbalken lautet es statt „höhreren“ richtig „höheren“.

4. Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004:

In § 4 Abs. 8 lautet es statt „in § 1 Abs. 1genannten“ richtig „in § 1 Abs. 1 genannten“.

5. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Fedkirchen - Wettmannstätten im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt, BGBl. II Nr. 449/2004:

Im Stirnbalken und im Titel der Verordnung lautet es statt „Fedkirchen“ richtig „Feldkirchen“.

6. Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 311/2008:

Im Stirnbalken der Verordnung lautet es statt „[CELEX-Nr.: 32008L0042]“ richtig „[CELEX-Nr.: 32008L0042, 32008L0014]“.

7. Änderung der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 - TKMV 2008, BGBl. II Nr. 93/2009:

In Z 2 lautet es statt „biherige“ richtig „bisherige“ und statt „Abs 2“ richtig „Abs. 2“.

8. Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009, BGBl. II Nr. 212/2009:

a) In § 118 Abs. 1 lautet es statt „0 Abs. 1“ richtig „§ 117 Abs. 1“.

b) In § 118 Abs. 7 lautet es statt „§0 Abs. 1“ richtig „§§ 121 Abs. 1“.

c) In § 120 Abs. 3 lautet es statt „0 Abs. 8 oder des 0 Abs. 2“ richtig „§ 46 Abs. 8 oder des § 89 Abs. 2“.

d) In § 121 Abs. 5 lautet es statt „0 Abs. 3“ richtig „§ 91 Abs. 3“.

e) In § 122 Abs. 2 lautet es statt „gemäß 0“ richtig „gemäß § 121“.

f) In § 125 Abs. 3 Z 1 lautet es statt „0 Abs. 1“ richtig „§ 123 Abs. 1“.

g) In § 125 Abs. 3 Z 2 lautet es statt „0 Abs. 2“ richtig „§ 123 Abs. 2“.

h) In § 125 Abs. 3 Z 3 lautet es statt „0 Abs. 1“ richtig „§ 123 Abs. 1“.

Faymann

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