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BGBl II 315/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

315. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheit),
  2. 2. Betriebe (fachliche Einheit),
  3. 3. Arbeitsgemeinschaften und
  4. 4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Unternehmen (rechtliche Einheiten) sowie Betriebe (fachliche Einheiten) sind im Sinne der Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(3) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 bestimmt.

(4) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen. Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.

(5) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt.“

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

  1. 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage angeführten Merkmale;
  2. 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1
    1. a) die unter Punkt 4 der Anlage angeführten Merkmale;
    2. b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich - ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
    3. c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu gliedern sind;
  3. 3. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 13, 14, 17, 20, 24 bis 30 und 41 bis 43 sowie der Gruppen 32.5 und 33.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage angeführten Merkmale;
  4. 4. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3
    1. a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören und
    2. b) die Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004;
  5. 5. bei Ein- und Mehrbetriebsunternehmen, Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und gegebenenfalls gemäß Z 2 bis 4 die unter Punkt 6 der Anlage angeführten Merkmale.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:

  1. 1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 2 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß den Punkten 3.2 sowie 5 der Anlage;
  2. 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) ausüben, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.

3. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

4. § 6 lautet:

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:

  1. 1. Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte hatten;
  2. 2. Betriebe von solchen Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte hatten;
  3. 3. Arbeitsgemeinschaften unabhängig von der Beschäftigtenzahl ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
  4. 4. alle im Kalenderjahr der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen statistischen Einheiten, wobei Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass nicht die Beschäftigtenzahl zum 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres, sondern jene zum Zeitpunkt der Neugründung oder Umstrukturierung zu Grunde zu legen ist.

(2) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 4 mit weniger als 20 Beschäftigten, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens 1 Million Euro hatten.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 2 Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

5. Im § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und 5“; im Abs. 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

6. Im § 9 wird nach dem Wort „Finanzen“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „sowie das Arbeitsmarktservice Österreich“ entfällt; der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d“ wird durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis c“ ersetzt.

7. Die §§ 10a und 12 samt Überschriften entfallen.

8. § 11 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 12“; folgender § 11 samt Überschrift wird eingefügt:

„Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. in Form von Indizes
    1. a) spätestens 55 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin: die nach Arbeitstagen bereinigte Produktion gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 sowie nach Verwendungskategorien (Vorleistungen, Energie, Investitionsgüter, langlebige Konsumgüter, kurzlebige Konsumgüter) sowie die Beschäftigten, die Bruttoverdienste, das Arbeitsvolumen, die Auftragseingänge und die Umsätze gegliedert nach Abschnitten der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
    2. b) spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin: die nach Arbeitstagen bereinigte Gesamtproduktion bezogen auf die einzelnen Bundesländer;
  2. 2. in Form von absoluten Zahlen spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet über
    1. a) Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008: die Zahl der Unternehmen, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter, die gesetzlichen Sozialbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers, den Gesamtumsatz, den Umsatz aus Handelswaren, den im Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) erzielten Umsatz sowie die Exportintensität, den Umsatz je unselbständig Beschäftigtem, das Bruttogehalt je Angestelltem, den Bruttolohn je Arbeiter, die Sonderzahlungen je unselbständig Beschäftigtem;
    2. b) Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 2) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008: die Zahl der Betriebe, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, die Gesamtzahl der bezahlten sowie geleisteten Arbeitsstunden, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter einschließlich der Lehrlingsentschädigungen, die gesetzlichen Sozialbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) stammenden Auftragseingänge, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) stammenden Auftragsbestände, Produktionswerte der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion;
    3. c) Güter gegliedert nach 10-Stellern gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich - ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung: den Wert und die Menge (soweit im Güterverzeichnis vorgesehen) der abgesetzten Produktion (Güteransatz).

(2) Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereitzustellen:

  1. 1. die in Abs. 1 Z 2 lit. a angeführten Statistikdaten gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet,
  2. 2. zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Statistikdaten gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie den Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: die gesetzlichen Sozialbeiträge, die freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeber, die geleisteten und bezahlten Arbeiterstunden sowie die Auftragseingänge und -bestände aus dem Inland, der Produktionswert (Aktivitätsansatz) nach den Produktionsarten.

(3) Daten in einer detaillierteren als in Abs. 1 und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.“

9. Folgende §§ 13 und 14 samt Überschrift werden angefügt:

„Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3, 4, 6 und 10a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2007 Anwendung.

(3) § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007 findet auf die Veröffentlichung von Ergebnissen für Berichtsperioden ab Jänner 2009 Anwendung. Die Ergebnisse der Konjunkturstatistik über Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 sind gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 zu veröffentlichen.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 1 (CELEX-Nr. 31991R3924) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1 (CELEX-Nr. 32006R1893);
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1 (CELEX-Nr. 31998R1156), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 , ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1267);
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1 (CELEX-Nr. 31993R0696), zuletzt geändert durch die Verordnung 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);
  5. 5. Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007;
  6. 6. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007.“

10. Anlage Punkt 3.1.1.3 lit. a lautet: „Darunter: Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe“

11. In der Anlage Punkte 5.1.2, 5.1.2.1, 5.2.2, 5.3.2, 6.1.2 und 6.1.2.1 wird das Wort „Eurozone“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)“ ersetzt.

12. In der Anlage Punkte 5.1.3, 5.1.3.1, 5.2.3, 5.3.3, 6.1.3 und 6.1.3.1 wird das Wort „Nicht-Eurozone“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten“ ersetzt.

13. In der Anlage Punkt 7.2 wird die Wortfolge „Durchgeführte Lohnarbeit (DL)“ durch das Wort „Lohnarbeit“ ersetzt; die Untergliederungen „7.2.1 Durchgeführte Lohnarbeit (DL)“ und „7.2.2 Vergebene Lohnarbeit (VL)“ werden angefügt.

Bartenstein Pröll

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