314. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Niederlassungsverordnung 2007 (NLV 2007) geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2007 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2007 - NLV 2007), BGBl. II Nr. 54/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „6 500“ durch „6 870“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 (Burgenland) wird die Zahl „100“ durch „130“ und in Z 1 die Zahl „30“ durch „60“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 5 (Salzburg) wird die Zahl „325“ durch „365“ und in Z 1 die Zahl „60“ durch „100“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 9 (Wien) wird die Zahl „3 140“ durch „3 440“ und in Z 1 die Zahl „600“ durch „900“ ersetzt.
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