268. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn - Erweiterung des Knotens Graz-Ost um eine Anschlussstelle im Bereich der Gemeinden Gössendorf, Grambach, Graz und Raaba
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. Nr. 84/2004, wird verordnet:
Die Erweiterung des Knotens Graz-Ost um eine Anschlussstelle im Zuge der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Gössendorf, Grambach, Graz und Raaba wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlussstelle liegen zwischen km 179.1+94,81 und km 180,0+84,50 der A 2 Süd Autobahn. Sie stellen über einen Kreisverkehr und zwei daran anschließende Landesstraßen die Verbindung zu den Steiermärkischen Landesstraßen B 73 Kirchbacher Straße und L 370 Raabastraße her.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Projektnummer 6.502.139, im Maßstab 1:2.000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf der Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Februar 2004 eingereichten und im Mai 2005 ergänzten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-316.502/0014-II/ST-ALG/2006, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, sowie in den Gemeinden Gössendorf, Grambach, Graz und Raaba zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.
Bures
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