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BGBl II 204/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Keramiker/in-Ausbildungsordnung

204. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Keramiker/in (Keramiker/in-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Keramiker/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Keramiker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Gebrauchskeramik,
  2. 2. Baukeramik,
  3. 3. Industriekeramik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Keramiker/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik:
    1. a) Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
    2. b) Herstellen von Formen und Modellen,
    3. c) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
    4. d) Drehen und Formen von Gebrauchskeramik wie zB Tassen, Teller und Vasen,
    5. e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
    6. f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
    7. g) Veredeln keramischer Oberflächen,
    8. h) Trocknen und Brennen,
    9. i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
    10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  2. 2. Keramiker/in - Schwerpunkt Baukeramik:
    1. a) Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
    2. b) Herstellen von Formen und Modellen,
    3. c) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
    4. d) Drehen und Formen von Baukeramik wie zB Kacheln, Fliesen und Gefäße,
    5. e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
    6. f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
    7. g) Veredeln keramischer Oberflächen,
    8. h) Trocknen und Brennen,
    9. i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
    10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  3. 3. Keramiker/in - Schwerpunkt Industriekeramik:
    1. a) Herstellen von Formen und Modellen,
    2. b) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
    3. c) Umrüsten und Einrichten von Formgebungsmaschinen,
    4. d) Formen (zB Gießen, Pressen) von keramischen Rohlingen mittels Formgebungsmaschinen,
    5. e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
    6. f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
    7. g) Veredeln keramischer Oberflächen,
    8. h) Trocknen und Brennen,
    9. i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
    10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Keramiker/in wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen

8.

Kenntnis der Rohstoffe, Werkstoffe (Steingut, Steinzeug, Porzellan) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

9.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, usw.

10.

-

Mitarbeit bei der Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe

Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe

11.

Kenntnis der Masseherstellung (Rezepturen, Lagerung) sowie Aufbereiten von Masserohstoffen durch Abwiegen, Mischen, Zerkleinern und Homogenisieren; Einlagern von Massen

-

12.

Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie zB Berechnen von Flächen und Volumen

-

13.

Gips aufbereiten und Herstellen von Formen

-

14.

-

Oberflächenbehandlung der Arbeitsformen

-

15.

Herstellen von Modellen unter Berücksichtigung der Schwindung sowie Herstellen von einfachen und mehrteiligen Gipsformen

16.

-

Anfertigen von Modellzeichnungen mit Schwindungszugabe

17.

-

Garnieren und Nachbereiten von keramischen Rohlingen (zB Anpassen, Aufrauen, Anschlickern, Ansetzen von Formteilen, Abdrehen, Retuschieren, Verputzen und Verschwammen von Rohlingen)

18.

-

Kenntnis der Zusammensetzung und Herstellung von Glasuren, Engoben und Farben

19.

-

Abwiegen, Mischen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben

20.

-

-

Veredeln keramischer Oberflächen durch plastisches und flächiges Dekorieren mit Glasuren, Engoben und Farben

21.

Kenntnis des Trocken- und Brennvorganges (Ofenbeschickung, Brand, Ofenausnehmung) sowie der Trocknungs-, Setz- und Brennfehler

-

22.

Trocknen von keramischen Rohlingen

Einsetzen von Brenngut sowie Mitarbeit beim Bedienen und Überwachen des Brennofens

23.

-

Materialgerechte Verpackung, und Lagerung der Produkte

Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Produkte auf die häufigsten Fehler an keramischen Erzeugnissen wie zB Haarrisse, Blasenbildung, Fremdeinschlüsse usw.

24.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

25.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

26.

Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software

-

27.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

28.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

29.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

31.

Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. 1. Schwerpunkt Gebrauchskeramik

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Gießen von Hohlkörpern

-

-

2.

Drehen und Formen einfacher Gegenstände

Drehen und Formen mittelschwieriger Gegenstände (wie zB Vorbereiten, Einteilen, Zentrieren, Aufbrechen und Hochziehen der Drehmasse, Formen des Fußes, Bauches und Halses)

3.

-

-

Drehen und Formen schwieriger Gegenstände (wie zB Formen von schwierigen Rändern und Tüllen, Drehen und Fertigmachen von Deckeln)

4.

-

Ein- und Überdrehen (Vorbereiten, Einteilen, Ein- und Auflegen der Masse, Vorformen der Masse mit der Hand, Fertigformen der Masse per Schablone)

5.

-

Abdrehen des Rohlings mittels Abdrehwerkzeugen; Abdrehabfall wiederverwerten

6.

-

Vorbereiten der Henkelmasse (Kneten, Walken, Rollen), Herstellen der Henkel (Ziehen, Rollen, Pressen) und Angarnieren

  1. 2. Schwerpunkt Baukeramik:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Gießen von Baukeramik

-

-

2.

Formen vom Blätterstock (Vorbereiten der Masse, Stock aufschlagen, Schneiden der Blätter von Stock, Ausformen, Aufbauen und Überschlagen mit dem Masseblatt)

-

3.

-

Formen vom Massestrang (Vorbereiten der Masse, Kachelzeug mit Schablone ziehen und auf Gehrung zuschneiden, Herstellen von Schablonen)

4.

-

Modellieren von Baukeramik durch Vorbereiten der Masse, freies Modellieren der Baukeramik sowie der Verzierteile, Auflegen und Angarnieren der Verzierteile

5.

-

-

Fertigmachen von Baukeramik (Verstegen, Angarnieren, Anbringen von Befestigungs- und Verbindungs-vorrichtungen, Ausschneiden)

  1. 3. Industriekeramik:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Arbeitsvorgänge und des Arbeitsablaufes beim Formen (Drehen, Gießen, Pressen) von Gegenständen in der Serienfertigung

-

2.

Manuelles Formen von keramischen Rohlingen

-

3.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Formgebungs-maschinen

Herstellen von Arbeitsformen aus Gips oder Kunststoff sowie Einsetzen der Arbeitsformen in die Formgebungsmaschinen und Prüfen der Pass-genauigkeit

-

4.

-

Umrüsten und Einrichten von Formgebungsmaschinen

5.

-

Bedienen und Überwachen von Formgebungsmaschinen zum Formen (Gießen, Pressen) von keramischen Rohlingen

6.

-

Wartung, Pflege und einfache Instandhaltung der Formgebungsmaschinen

7.

-

Protokollierung und grafische Auswertung von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Hilfsmittel,
  3. 3. Masseaufbereitung,
  4. 4. Werkzeuge.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes oder beim Schwerpunkt „Industriekeramik“ das Umrüsten einer Formgebungsmaschine unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Keramiker, BGBl. Nr. 299/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, für den Lehrberuf Porzellanformer, BGBl. Nr. 161/1984 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, BGBl. Nr. 161/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Keramiker, BGBl. Nr. 208/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, für den Lehrberuf Porzellanformer, BGBl. Nr. 164/1984, und für den Lehrberuf Kerammodelleur, BGBl. Nr. 163/1984, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Keramiker, Porzellanformer oder Kerammodelleur gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Keramiker/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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