203. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 wird verordnet:
Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
- 1. Produktion,
- 2. Planung.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechende Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker - Produktion bzw. Tischlereitechnikerin - Produktion oder Tischlereitechniker - Planung bzw. Tischlereitechnikerin - Planung) zu bezeichnen. Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion:
- a) Erstellen und Lesen von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen,
- b) Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
- c) Auswählen, Überprüfen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien,
- d) Rüsten, Prüfen und In Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,
- e) Konservieren und Veredeln von Oberflächen,
- f) Erkennen und Beheben von Mängeln,
- g) Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,
- h) Führen von Gesprächen mit Lieferanten,
- i) Prüfen von Funktionen und Durchführen der Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation,
- j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards.
- 2. Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung:
- a) Aufnehmen von Naturmaßen, Erstellen, Lesen und Bearbeiten von Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen,
- b) Durchführen der Arbeitsvorbereitung,
- c) Auswählen und Bearbeiten der erforderlichen Materialien,
- d) Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
- e) Anfertigen von Entwürfen und einfachen Perspektiven,
- f) Gestalten von Verkaufszeichnungen auch unter Verwendung von Branchensoftware,
- g) Projektieren von Raumlösungen,
- h) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten,
- i) Durchführen der Qualitätskontrolle,
- j) Planen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten Produktion bzw. Planung werden folgende Berufsbilder festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
- 1. Schwerpunkt Produktion
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Grundkenntnisse des fachgerechten ergonomischen Vorbereitens des Arbeitsplatzes | Kenntnis der Arbeits-platzgestaltung | Gestalten des Arbeitsplatzes | Grundkenntnisse der Evaluierung |
5. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Kenntnis der produktionsbezo-genen Einsatz-möglichkeiten, Auswahl und Auslastung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Produktionsbezogenes Auswählen der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter Berücksichtigung von Schutzausrüstung | |
6. | - | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungs-maschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | ||
7. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Erkennen von Mängeln und Fehlern | ||
8. | - | Grundkenntnisse der Bearbeitung von Kunststoffen und Metallen | Grundkenntnisse der designorientierten Werk- und Hilfsstoffe (insbesondere Glas, Stein, Textilien, Papier, Keramik) | |
9. | - | - | Grundkenntnisse der Materiallogistik | Kenntnis der Materiallogistik |
10. | - | - | Grundkenntnisse der Baustoffe | Grundkenntnisse der Baustoffe und Bauökologie |
11. | Bestimmen von Hölzern | |||
12. | - | Grundkennt-nisse des konstruktiven und chemischen Holzschutzes | Kenntnis des konstruktiven und chemischen Holzschutzes | - |
13. | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stück-listen, einfache Zu-schnittsoptimierung | Durchführen der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | |
14. | - | - | Kenntnis der An-wendungs-möglichkeiten der CNC-Bearbeitung | Anwenden der CNC-Technologie |
15. | - | - | Datenüberleitung und Erstellen von einfachen CNC-Programmen | Datenüberleitung und Erstellen von CNC-Programmen |
16. | Grundkenntnisse über den Umgang mit Kunden und über die Kommunikation | Führen von Gesprä-chen mit Lieferanten unter Beachtung von fachgerechter Aus-drucksweise | ||
17. | - | - | Grundkenntnisse der internen und externen Kooperations-möglichkeiten | Kenntnis der internen und externen Kooperationsmöglich-keiten |
18. | - | - | Grundkenntnisse des Projektmanagements und der Projektabwicklung | |
19. | - | - | Grundkenntnisse der Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung und Personalplanung | |
20. | - | - | Grundkenntnisse der Organisation und Kooperation auf der Baustelle | Kenntnis der Organisation und Kooperation auf der Baustelle |
21. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln | Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen, Kleben | - | - |
22. | - | Kenntnis des Lagerns, Auswählens, Fügens, Zusammensetzens und Pressens der Furniere | ||
23. | Furnieren | |||
24. | - | - | Kenntnis des Aufbringens von Belägen | - |
25. | Grundkenntnisse der Beschläge | Kenntnis der Verwendung und des Einlassens von Beschlägen | Auswählen von Beschlägen | |
26. | - | Einlassen und Einbauen von Beschlägen | ||
27. | - | Zusammenbauen von Werkstücken | ||
28. | Grundkenntnisse der Oberflächenbehand-lung | Kenntnis der Ober-flächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung | Kenntnis der Oberflächentechnologie | |
29. | - | Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung | ||
30. | Lesen von Skizzen und Zeichnungen | Lesen Plänen | ||
31. | Erstellen von Skizzen | Erstellen von Werk-zeichnungen | Rechnergestütztes Erstellen von Werkzeich-nungen und Plänen (CAD) | |
32. | - | - | Aufnehmen von Naturmaßen | |
33. | - | - | Kenntnis der Produk-tionsorganisation unter dem Aspekt der Wirt-schaftlichkeit | Anwenden der Kenntnis der Produktions-organisation unter dem Aspekt der Wirtschaft-lichkeit |
34. | - | - | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagemen-tes | Kenntnis des Quali-tätsmanagementes |
35. | - | - | Durchführen von Funktions- und einfachen Qualitätskontrollen | Durchführen von Funktions- und Qualitätskontrollen sowie deren Dokumentation |
36. | - | - | Kenntnis der Messtechniken | Anwenden der Messtechniken |
37. | Grundkenntnisse der gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Decken-verkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau | Kenntnis der gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand und Decken-verkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau | Anwenden der Kenntnis der Konstruktionen der Tischlereiprodukte | |
38. | Grundkenntnisse des Umganges mit elektrischem Strom | - | - | - |
39. | - | - | Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger Montage- und Befestigungstechniken auch unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten | |
40. | - | - | Grundkenntnisse der einschlägigen Normen und Bauvorschriften | |
41. | - | - | - | Grundkenntnisse der facheinschlägigen bauphysikalischen Grundlagen und des Raumklimas |
42. | - | - | Grundkenntnisse des Wärme-, Schall- und Brandschutzes | Kenntnis des Wärme-, Schall- und Brand-schutzes |
43. | - | - | - | Grundkenntnisse der Garantie, Gewährleis-tung und des Schaden-ersatzes |
44. | - | Grundkenntnisse der Mängelbehebung | Kenntnis der Mängelbehebung | Erkennen und Beheben von Mängeln |
45. | - | Grundkenntnisse der Wartung | Kenntnis der Wartung | Durchführen der Wartung |
46. | Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des Abfalls | |||
47. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenen Verpflichtungen (§9 und §10 BAG) | |||
48. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, so wie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
49. | Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen |
- 2. Schwerpunkt Planung
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Grundkenntnisse des fachgerechten ergonomischen Vorbereitens des Arbeitsplatzes | Kenntnis der Arbeits-platzgestaltung | Gestalten des Arbeitsplatzes | Grundkenntnisse der Evaluierung |
5. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Kenntnis der pro-duktionsbezogenen Einsatzmöglichkei-ten, Auswahl und Auslastung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschi-nen, Geräte, Vor-richtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Produktionsbezogenes Auswählen der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter Berücksichtigung von Schutzausrüstung | |
6. | - | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Über-wachen von Holzbear-beitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechner-gestützter Systeme | |
7. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe | ||
8. | - | Grundkenntnisse der Bearbeitung von Kunststoffen und Leichtmetallen | Kenntnis der designorientierten Werk- und Hilfsstoffe (insbesondere Glas, Stein, Textilien, Papier, Keramik) | |
9. | - | - | Grundkenntnisse der Materiallogistik | Kenntnis der Materiallogistik |
10. | - | - | Grundkenntnisse der Baustoffe | Grundkenntnisse der Bauökologie |
11. | Bestimmen von Hölzern | |||
12. | - | Grundkenntnisse des konstruktiven und chemischen Holzschutzes | Kenntnis des konstruktiven und chemischen Holzschutzes | - |
13. | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung | Kenntnis der rechner-unterstützten Arbeits-vorbereitung | Anwenden der rechnerunterstützten Arbeitsvorbereitung | |
14. | - | Erstellen von Stücklisten sowie einfache Zuschnitts-optimierung | Erstellen von Stücklisten, Zuschnittsoptimierung, Zuschnittspläne, komplizierte Detaillösungen | |
15. | - | - | Kenntnis der Anwendungs-möglichkeiten der Branchensoftware | Anwenden der Branchensoftware |
16. | - | - | Kenntnis der Anwendungsmöglichkeiten der CNC-Bearbeitung | |
17. | - | - | Erstellen von einfachen CNC-Programmen | |
18. | Grundkenntnisse über den Umgang mit Kunden und über die Kommunikation | Führen von Gesprä-chen mit Kunden und Lieferanten unter Beachtung von fach-gerechter Ausdrucks-weise | ||
19. | - | - | Grundkenntnisse der Kommunikations-, Präsentations- und Verkaufstechniken | Kenntnis der Kommu-nikations-, Präsen-tations- und Verkaufs-techniken |
20. | - | - | Grundkenntnisse der internen und externen Kooperationsmög-lichkeiten | Kenntnis der internen und externen Kooper-ationsmöglichkeiten |
21. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln | Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen, Kleben | - | - |
22. | - | Kenntnis des Lagerns, Auswählens, Fügens, Zusammensetzens und Pressens der Furniere | - | - |
23. | - | Furnieren | - | - |
24. | - | - | Kenntnis des Auf-bringens von Belägen | - |
25. | Grundkenntnisse der Beschläge | Kenntnis der Verwendung und des Einlassens von Beschlägen | Auswählen von Beschlägen | |
26. | - | Einlassen und Einbauen von Beschlägen | - | - |
27. | - | Zusammenbauen von Werkstücken sowie Prüfen der Funktion | - | |
28. | Grundkenntnisse der Oberflächenbehand-lung | Kenntnis der Oberflächen-behandlung zur Konservierung und Verschönerung | Kenntnis der Oberflächentechnologie | |
29. | - | Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung | - | |
30. | - | - | Kenntnis und Planen facheinschlägiger Montage- und Befestigungstechniken auch unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten | |
30. | Lesen von Skizzen und Zeichnungen | Lesen von Bau und Konstruktionsplänen | ||
31. | Erstellen von Skizzen | Erstellen und Bearbeitung von Werkzeichnungen | Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Werkzeichnungen und Plänen (CAD) und Datenüberleitung | |
32. | - | - | Anfertigen von Entwürfen und Perspektiven | |
33. | - | - | Kenntnisse der Gestaltung von Verkaufszeich-nungen | Gestalten von Ver-kaufszeichnungen |
34. | - | - | Grundkenntnisse der Grundlagen der Raumgestaltung | Kenntnis der Grundlagen der Raumgestaltung |
35. | - | - | - | Projektieren von Raumlösungen |
36. | - | - | Grundkenntnisse der Produktgestaltung, der Formgebung und der Funktionalität | Kenntnis der Pro-duktgestaltung, der Formgebung und der Funktionalität |
37. | - | - | Aufnehmen von Naturmaßen | |
38. | - | - | Kenntnis der Pro- duktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlich-keit | Anwenden der Kenntnis der Produktions-organisation unter dem Aspekt der Wirtschaft-lichkeit |
39. | - | - | Durchführen von Qualitätskontrollen | |
40. | Grundkenntnisse der gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Decken-verkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau | Kenntnis der gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverklei-dungen, Holzfuß-böden sowie Trockenausbau | Anwenden der Kenntnis der Konstruktionen der Tischlereiprodukte zur Mitwirkung an der Produkt- und Fertigungsentwicklung | |
41. | Grundkenntnisse des Umganges mit elektrischem Strom | - | - | - |
42. | - | - | Grundkenntnisse der einschlägigen Normen und Bauvorschriften | |
43. | - | - | - | Grundkenntnisse der facheinschlägigen bauphysikalischen Grundlagen und des Raumklimas |
44. | - | - | Grundkenntnisse des Wärme-, Schall- und Brandschutzes | Kenntnis des Wärme-, Schall- und Brandschutzes |
45. | - | - | Grundkenntnisse der Kostenrechnung und Kalkulation | Kenntnis der Kostenrechnung und Kalkulation |
46. | - | - | - | Grundkenntnisse der Garantie, Gewähr-leistung und des Schadenersatzes |
47. | - | Grundkenntnisse der Mängelbehebung | Kenntnis der Mängelbehebung | - |
48. | - | Grundkenntnisse der Wartung | Kenntnis der Wartung | - |
49. | Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des Abfalls | |||
50. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenen Verpflichtungen (§9 und §10 BAG) | |||
51. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
52. | Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Tischlereitechnik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 6. (1) Die Prüfung hat eine einfache rechnergestützte Kalkulation nach vorgegebenen Angaben zu umfassen, wobei folgende Berechnungen durchzuführen sind:
- 1. Flächen- und Längenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Prozent- und Proportionsrechnung,
- 4. Grundlegende Rechnungen aus der Maschinenkunde,
- 5. Berechnungen aus der Bauphysik.
(2) Das Verwenden von Formeln, Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Tischlereitechnik
§ 7. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
- 3. Maschinen und Anlagen,
- 4. Lösbare und unlösbare Verbindungen,
- 5. Oberflächenbehandlung,
- 6. Logistik,
- 7. Transport, Montage, Baustelle,
- 8. Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
- 9. Qualitätskontrollen und Qualitätsmanagement,
- 10. Funktionen,
- 11. Konstruktionen,
- 12. Bauphysikalische Grundlagen,
- 13. Branchensoftware, CAD und CNC,
- 14. Innerbetriebliche Organisation, Produktionsüberwachung,
- 15. Grundlagen des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes, insbesondere die Entsorgung von Altteilen und Abfällen.
(2) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
- 3. Maschinen und Anlagen,
- 4. Lösbare und unlösbare Verbindungen,
- 5. Oberflächenbehandlung,
- 6. Gestaltungskriterien,
- 7. Planungsgrundlagen,
- 8. Bearbeitung von Ausschreibungen,
- 9. Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
- 10. Qualität und Qualitätsmanagement,
- 11. Funktionen,
- 12. Konstruktionen,
- 13. Bauphysikalische Grundlagen,
- 14. Branchensoftware, CAD und CNC.
(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die Anfertigung einer Freihand- Detailskizze sowie einer CAD-Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
§ 9. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die Anfertigung einer Entwurfskizze, einer Freihandzeichnung sowie einer CAD-Werkzeichnung in 3D nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Projektarbeit
§ 10. (1) Die Projektarbeit umfasst nach Vorgabe durch die Prüfungskommission die Durchführung eines Auftrages, welcher die Erstellung eines Werkstückes nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und dessen Dokumentation mit praxisbezogenen Projektunterlagen.
(2) Der Lehrlingsstelle ist vor der Durchführung der Projektarbeit die Aufgabenstellung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Aufgabenstellung der Projektarbeit mit Experten aus den Prüfungskommissionen zu erörtern. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der praktischen Prüfung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.
(3) Ein Teil der Projektarbeit ist unter Aufsicht der Prüfungskommission durchzuführen, wobei unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Arbeiten nachzuweisen sind:
Schwerpunkt Produktion:
- 1. Rüsten von Maschinen,
- 2. Herstellen von Holzverbindungen,
- 3. Behandeln der Oberfläche,
- 4. Zusammenbauen,
- 5. Einlassen und Einbauen von Beschlägen
- 6. Prüfen der Funktion,
- 7. Durchführen von Qualitätskontrollen,
- 8. Herstellen einer CNC-Arbeitsprobe.
Schwerpunkt Planung:
- 1. Rüsten von Maschinen,
- 2. Herstellen von Holzverbindungen,
- 3. Behandeln der Oberfläche,
- 4. Zusammenbauen,
- 5. Einlassen und Einbauen von Beschlägen
- 6. Prüfen der Funktion,
- 7. Durchführen von Qualitätskontrollen,
- 8. Anwenden der Planungssoftware.
Dieser Teil der Projektarbeit soll in sieben Stunden durchgeführt werden können, er ist jedenfalls nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung dieses Teiles der Projektarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,
- 3. Oberfläche,
- 4. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 5. richtiger Zusammenbau,
- 6. Funktion und Qualität,
- 7. optischer Gesamteindruck.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen und beginnt mit der Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten. Der Kandidat soll etwa 10 Minuten ungestört sein Projekt der Prüfungskommission darstellen können, also argumentativ Anforderungsprofil und technische Umsetzung, Gestaltungsüberlegungen, Materialauswahl, spezielle Lösungen, Funktionalität usw. vorbringen.
(4) Das weitere Fachgespräch hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (z. B. Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden.
(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischler, Tischlerei, Binder, Fassbinder/Fassbinderin, Bootbauer, Drechsler, Drechsler/Drechslerin, Fertigteilhausbau, Holz- und Sägetechniker, Holz- und Sägetechnik, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner, Zimmerer und Zimmerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 14. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2008, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen modularen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung inklusive Prüfungsordnung für den Lehrberuf Tischlereitechnik, BGBl. Nr. 22/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischlereitechnik gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischlereitechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Mitterlehner
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