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BGBl II 205/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009

205. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009)

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Die Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG zur Anwendung gelangt, ist die Betriebsstätte der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Juli 2009 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

§ 3. (1) Ziele der Organisationseinheit sind,

  1. 1. eine moderne Dienstleistungseinrichtung für die Entwicklung, Organisation und Bereitstellung von Ausbildungsleistungen zu schaffen;
  2. 2. das gesamte Areal der Betriebsstätte für Ausbildungs- und Veranstaltungszwecke öffentlicher und privater Einrichtungen sowie für sonstige Veranstaltungen privater Natur zu vermarkten;
  3. 3. Fachhochschul-Studiengänge und postgraduale Weiterbildungsprogramme zum Themenbereich „Public Management“ zu forcieren.

(2) Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft der Organisationseinheit verbessert werden. Durch die Erschließung von neuen Einnahmemöglichkeiten soll die Verwaltungsakademie des Bundes auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen alle zugewiesenen Aufgaben angemessen erfüllen, das eingesetzte Budget effizient nützen und ihr Ausbildungsangebot erweitern.

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes sowie für Ausbildungsaktivitäten der Verwaltungsakademie des Bundes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs 3 BHG ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs 4 und 5 BHG

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  2. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs 2 BHG nicht erfolgen.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs 6 BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs 4 bis 6 BHG zu verwenden und unter Beachtung des § 5 dieser Verordnung aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten sowie für Bedienstete der Schloss Laudon GmbH zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. Beim Bundeskanzleramt wurde mit Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 25/2009 ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2009 auch auf die Organisationseinheit ausgeweitet.

Berichtspflichten

§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat

  1. 1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Haushaltsleitenden Organ zu bedecken.

§ 14. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Anlage

Anlage 

Faymann

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