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BGBl III 78/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 137/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahamas

26. September 2008

Irak

9. Februar 2009

Jordanien

11. Juni 2009

Katar

29. Mai 2009

Luxemburg

20. April 2009

Malaysia

26. Februar 2009

Syrien

8. April 2009

Togo

8. Mai 2009

Vereinigte Arabische Emirate

21. Jänner 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.

Katar:

Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:

  1. 1. Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
  2. 2. Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.

Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.

Malaysia:

  1. a. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
  2. b. die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.

Vereinigte arabische Emirate:

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.

Faymann

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