78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 137/2009) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Bahamas | 26. September 2008 |
Irak | 9. Februar 2009 |
Jordanien | 11. Juni 2009 |
Katar | 29. Mai 2009 |
Luxemburg | 20. April 2009 |
Malaysia | 26. Februar 2009 |
Syrien | 8. April 2009 |
Togo | 8. Mai 2009 |
Vereinigte Arabische Emirate | 21. Jänner 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
- 1. Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
- 2. Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Malaysia:
- a. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und
- b. die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.
Faymann
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