77. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Norwegen am 4. Juni 2009 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2009) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:
Norwegen erklärt, dass das in Art. 22 lit. b genannte Alter nach allgemeiner Regel dann als erreicht anzusehen ist, wenn das Kalenderjahr, in welchem die Person das Alter von 28 Jahren erreicht, abläuft. Wenn der Verzug auf ein eigenes Versäumnis zurückzuführen ist, gilt das in Art. 22 lit. b genannte Alter als mit dem Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem die Person das Alter von 33 Jahren erreicht.
Faymann
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