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BGBl III 39/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Kundmachung: Teilweise Änderung der Erklärungen der Republik Österreich nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000

39. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die teilweise Änderung der Erklärungen der Republik Österreich nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000

Die österreichische Erklärung111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005. zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000 wird dahin geändert, dass als zuständige Behörden nach Art. 13, 14 sowie 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 wie folgt benannt werden:

- für Ersuchen nach Art. 13:

die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden soll;

- für Ersuchen nach Art. 14:

die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;

- im Sinne von Art. 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5:

die Staatsanwaltschaft am Sitz des örtlich zuständigen Landesgerichts.

Im Übrigen bleibt die österreichische Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens unverändert.

Die teilweise Änderung der Erklärungen wurde am 16. April 2009 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert; der Empfang wurde vom Generalsekretär am 20. April 2009 bestätigt.

Faymann

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