39. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die teilweise Änderung der Erklärungen der Republik Österreich nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000
Die österreichische Erklärung1 zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.5.2000 wird dahin geändert, dass als zuständige Behörden nach Art. 13, 14 sowie 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 wie folgt benannt werden:
- für Ersuchen nach Art. 13:
die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden soll;
- für Ersuchen nach Art. 14:
die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;
- im Sinne von Art. 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5:
die Staatsanwaltschaft am Sitz des örtlich zuständigen Landesgerichts.
Im Übrigen bleibt die österreichische Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens unverändert.
Die teilweise Änderung der Erklärungen wurde am 16. April 2009 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert; der Empfang wurde vom Generalsekretär am 20. April 2009 bestätigt.
Faymann
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