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BGBl II 351/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

351. Verordnung: Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005

351. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird

Auf Grund des § 48 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005, BGBl. II Nr. 91, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge „1. Abschnitt Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen“, „§ 1. Wahlkommissionen“, „§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“, „§ 3. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ durch folgende Einträge ersetzt:

„1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Wahlkommissionen

§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 3a. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 8. Abschnitt durch folgende Einträge ersetzt:

„8. Abschnitt

E-Voting

§ 61. Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems

§ 62. Vorgezogene Stimmabgabe

§ 63. Identitätsnachweis

§ 64. Elektronisches Wahlsystem

§ 65. Betrieb und Zutritt

§ 66. Auszählung

§ 67. Ungültigkeitserklärung

§ 68. Verständigung

§ 69. Einspruch

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 70. Inkrafttreten

§ 71. Außerkrafttreten

§ 72. Übergangsbestimmungen“

3. Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:

„Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen“

4. Die §§ 1 bis 3 erhalten die Bezeichnungen „§ 2.“, „§ 3.“ und „§ 3a.“; folgender § 1 wird eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1. E-Voting: Stimmabgabe im elektronischen Weg gemäß § 34 Abs. 4 HSG 1998 als Distanzwahl unter Nutzung des Internets;
  2. 2. Internet-Portal: Präsenz im Internet, die als zentraler Einstiegspunkt für die Benutzerinnen und Benutzer dient, die sich über E-Voting informieren oder ihre Stimme mittels E-Voting abgeben wollen;
  3. 3. Elektronisches Wahlsystem: Hardware- und Softwaresystem zur Durchführung von E-Voting;
  4. 4. Wahlserversoftware: Programm, das im Rahmen von E-Voting von der Wahlkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herangezogen wird;
  5. 5. Client: Lokales Softwaresystem bei der Wählerin oder dem Wähler zur Stimmabgabe mittels E-Voting;
  6. 6. Wahladministrationssystem: Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der durchzuführenden Wahl.“

5. § 12 lautet:

§ 12. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden und auszudrucken. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.“

6. In § 14 Abs. 1 wird nach Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden des E-Voting.“

7. In § 15 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. die Herstellung, Verwaltung und Beigabe von zwei elektronischen Schlüsseln für das elektronische Wahlsystem.“

8. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.“

9. § 18 lautet:

§ 18. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres ein vorläufiges Verzeichnis ihrer jeweiligen Wahlberechtigten zu erstellen.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres bereichsspezifische Personenkennzeichen für ihre jeweiligen Wahlberechtigten gemäß §§ 9ff des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2008, erstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits nach Abs. 6 vorliegen.

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag einen Abgleich des Verzeichnisses der Wahlberechtigten auf Basis des Stichtages von § 19 durchzuführen, neu wahlberechtigte Studierende hinzuzufügen und nicht mehr wahlberechtigte Personen zu entfernen.

(4) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag sicherzustellen, dass für alle wahlberechtigten Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vorliegt. Fehlende bereichsspezifische Personenkennzeichen sind gemäß §§ 9ff E-GovG erstellen zu lassen und zu ergänzen.

(5) Die notwendigen Daten für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2006, zu beziehen.

(6) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat sich zur Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung der Verzeichnisse der wahlberechtigten Studierenden und deren bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Wahladministrationssystems zu bedienen.

(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Verzeichnisse, die die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben, in ausreichender Stückzahl herzustellen. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.“

10. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch „vier“ ersetzt.

11. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft seine oder ihre Wahlberechtigung für die jeweiligen Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unter Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10
E-GovG im Internet überprüfen.“

12. In § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 6, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 3 wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.

13. § 31 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß § 22, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 28 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 in das Wahladministrationssystem einzutragen und zu verlautbaren.

(3) Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten, an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen, den Amtstafeln der Wahlkommissionen und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.“

14. § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17:00 Uhr beendet werden.“

15. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale sowie je einen Personalcomputer mit Internetzugang und Drucker gemäß § 11 Abs. 1 HSG 1998 pro Wahlkommission (Unterkommission) für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Der Personalcomputer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen. Weiters hat die Rektorin oder der Rektor in ausreichender Anzahl Personalcomputer mit Internetzugang und den technischen Komponenten für die Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 4 E-GovG und Sichtschutz gemäß § 34 Abs. 5 Z 6 HSG 1998 während des Zeitraums gemäß § 62 öffentlich zugänglich für die Stimmabgabe mittels E-Voting durch die Studierenden zur Verfügung zu stellen.“

16. § 35 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 33 Abs. 1 funktionsfähig ist.“

17. § 35 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zwei elektronische Schlüssel gemäß § 66 herzustellen. Davon ist einer der oder dem Vorsitzenden, der andere der gesamten Kommission zu überlassen.

(6) Die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Abs. 5 in das elektronische Wahlsystem hat durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie ein durch die Wahlkommission bestimmtes Mitglied zu erfolgen. Nach Beigabe der Schlüssel sind diese bis zum Beginn der Auszählung versiegelt zu verwahren.

(7) Nach erfolgter Beigabe hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten darüber zu informieren.

(8) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das E-Voting so freizugeben, dass die vorgezogene Stimmabgabe mittels
E-Voting mit dem Beginn des Zeitraums gemäß § 62 startet.“

18. § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß § 62 erfolgen.“

19. § 38 lautet:

§ 38. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen. Erfolgt die Stimmabgabe mittels E-Voting, so hat die Feststellung der Identität gemäß § 63 zu erfolgen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 18 zu erfolgen.

(3) Nimmt eine Wählerin oder ein Wähler ihre oder seine Wahlberechtigung für ein Organ mittels
E-Voting wahr, so wird diese oder dieser im Verzeichnis der Wahlberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 an entsprechender Stelle mit „E-Voting“ gekennzeichnet.“

20. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen und hat keinen Vermerk „E-Voting“, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.“

21. § 39 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting ist ein Schutz vor Übereilung vorzusehen. Dieser ist so auszugestalten, dass vor der rechtsgültigen Abgabe der Stimme die gewählten Optionen mit einem Gültigkeitsvermerk nochmals angezeigt werden.

(6) Wird das E-Voting durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder durch Zeitablauf beendet, so ist innerhalb von 20 Minuten nach dem Beendigungszeitpunkt die ordnungsgemäße Abgabe der Stimme durch eine Wählerin oder einen Wähler im Rahmen der bereits begonnenen Wahlhandlung durch das elektronische Wahlsystem zu gewährleisten.“

22. § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zugleich hat durch ein Mitglied der Wahlkommission auch ein unverbindliches Abstimmungsverzeichnis im Wahladministrationssystem geführt zu werden.“

23. § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Wahlmöglichkeiten in größtmöglicher Anlehnung zu Anlagen 6 und 7 darzustellen, wobei durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden muss, dass die Wählerin oder der Wähler vor der endgültigen Stimmabgabe alle Optionen zur Kenntnis genommen hat. Beim E-Voting ist die Abgabe ungültiger Stimmen zu ermöglichen.“

24. In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission“ durch „alphabetischer Reihenfolge“ ersetzt.

25. § 46 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß § 62 als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß § 39 Abs. 6 ist zu gewährleisten.

(7) Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit
E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß § 66 gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.

(8) Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.

(9) Die Ergebnisse des E-Voting sind unter Verwendung des Formulars im Wahladministrationssystem zu dokumentieren und den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.“

26. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.“

27. § 48 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei E-Voting sind dies insbesondere die Nichtverfügbarkeit des elektronischen Wahlsystems durch technische Gebrechen sowie Angriffe auf das Wahlsystem, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl behindern. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 62 zu beachten. Der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt auch die Wiederaufnahme des E-Voting nach Wegfall der besonderen Umstände.“

28. § 48 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Wird das E-Voting gemäß § 39 Abs. 7 HSG 1998 für ungültig erklärt, so sind Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme mittels E-Voting abgegeben haben, zur erneuten Stimmabgabe im Wahllokal zuzulassen.

(5) Im Fall einer für ungültig erklärten Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß § 38 Abs. 3 entsprechend zu entfernen.“

29. In § 50a Abs. 1 3. Satz wird die Wortfolge „der jeweiligen Jahrgangsvertretung“ durch „des jeweiligen Jahrgangs“ ersetzt.

30. In § 50a Abs. 1, § 50b Abs. 1 und § 50c Abs. 3 wird nach der Wortfolge „letzten beiden Monate des Studienjahres“ der Klammerausdruck „(Mai und Juni)“ eingefügt.

31. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.

32. In § 51 Abs. 2 wird die Wortfolge „acht Tage vor dem ersten“ durch „zwei Wochen vor dem letzten“ ersetzt.

33. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich zu verständigen. Hierbei ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung, sind Formulare nach dem Muster der Anlage 13 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt. Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung, sind Formulare nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.“

34. Der 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“; die §§ 61 bis 63 erhalten die Bezeichnung „§ 70.“, „§ 71.“ und „§ 72.“; folgender Abschnitt samt Überschrift wird eingefügt:

„8. Abschnitt

E-Voting

Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems

§ 61. Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden.

Vorgezogene Stimmabgabe

§ 62. Den Wahlberechtigten an Universitäten ist die Stimmabgabe mittels E-Voting in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe zu ermöglichen. Das elektronische Wahlsystem ist durchgehend von 08:00 Uhr am achten Tag bis 18:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag für die Stimmabgabe mittels
E-Voting für die Wahlberechtigten verfügbar. Dieser Zeitraum kann durch eine Unterbrechung gemäß § 48 längstens bis 24:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag verlängert werden.

Identitätsnachweis

§ 63. Die Identität der Studierenden ist mit der Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-GovG nachzuweisen.

Elektronisches Wahlsystem

§ 64. (1) Das elektronische Wahlsystem besteht aus einem Client, Wahlserversoftware sowie einem Internet-Portal.

(2) Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Methoden (zB blinde Signaturen, homomorphe Verschlüsselung, Mixer) auf dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die von der Wählerin oder dem Wähler abgegebene Stimme bei der durchzuführenden Wahl ihr oder ihm nicht zugeordnet werden kann.

(3) Der Client und die Wahlserversoftware haben bis 60 Tage vor dem ersten Wahltag von einer Bestätigungsstelle gemäß § 34 Abs. 6 HSG 1998 bescheinigt zu werden. Im Rahmen der Bescheinigung hat die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das elektronische Wahlsystem unter Heranziehung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Art. 15 Abs. b Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, überprüft zu werden. Weiters sollen bei der Überprüfung existierende anwendbare Schutzprofile beachtet werden.

(4) Das elektronische Wahlsystem hat das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden der Stimmabgabe mittels E-Voting durch die jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 48 Abs. 1 zu ermöglichen.

(5) Der Client hat auf marktüblichen Betriebssystemen und Internetbrowsern lauffähig zu sein. Der Client und die Wahlhandlung sind durchgängig in deutscher Sprache sowie nach Bedarf und Möglichkeit auch in anderen Sprachen anzubieten.

(6) Das Internet-Portal hat den Bestimmungen von § 1 Abs. 3 E-GovG und Art. 1 § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, zu genügen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Mitgliedern, den Beobachterinnen und Beobachtern bei den Wahlkommissionen Einsicht in den Quellcode des Clients und der Wahlserversoftware zu gewähren. Weiters ist auch Einsicht in die Prüfberichte gemäß Abs. 3 zu gewähren.

Betrieb und Zutritt

§ 65. (1) Die Wahlserversoftware ist in einem ausfallssicheren Rechenzentrum zu betreiben sowie gegen physische und virtuelle unerlaubte Zugriffe in ausreichendem Maße zu schützen.

(2) Der Betrieb des elektronischen Wahlsystems ist unter größtmöglicher Transparenz bei Wahrung des Stimmgeheimnisses im Sinne der Vorgaben der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Art. 15 Abs. b Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, zu gestalten.

(3) Der Zutritt zu den Serverräumlichkeiten ist nur nach vorangegangener Akkreditierung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Die Kriterien für die Akkreditierung sind in einer Sitzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu beschließen.

Auszählung

§ 66. Die Stimmen sind ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe mittels E-Voting bis zur Auszählung im Rahmen des elektronischen Wahlsystems besonders gesichert aufzubewahren. Der Zugriff auf die und die Entschlüsselung der so gesicherten Stimmen dürfen nur nach Beigabe der Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft möglich sein.

Ungültigkeitserklärung

§ 67. Werden für ein Organ bei der Stimmabgabe mittels E-Voting weniger als drei Stimmen abgegeben, so hat die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität diese Stimmen für ungültig zu erklären und zu löschen. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler sind unverzüglich gemäß § 68 in Kenntnis zu setzen und zur erneuten Stimmabgabe einzuladen. Die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß § 38 Abs. 3 bei den entsprechenden Organen sind zu entfernen.

Verständigung

§ 68. Werden mittels E-Voting abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, so sind die betroffenen Wählerinnen und Wähler schriftlich darüber zu verständigen. Die Verständigung hat unter Angabe von Ort und Öffnungszeiten der Wahllokale zu erfolgen. Zusätzlich hat eine Verständigung per E-Mail, Telefon oder Fax zu erfolgen, sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen. Weiters ist von der jeweiligen Wahlkommission gemäß § 31 Abs. 3 zu verlautbaren, für welche Organe eine erneute Stimmabgabe nach § 67 erfolgen kann.

Einspruch

§ 69. Die Daten, sowie der Client und die Wahlserversoftware des E-Voting sind drei Wochen nach dem letzten Wahltag zu archivieren und dem oder der Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übergeben. Diese oder dieser hat die Daten gemäß § 53 Abs. 4 für fünf Jahre, im Falle eines Einspruchs gemäß §§ 58 oder 59 zumindest bis zum Ende des letztinstanzlichen Verfahrens, in geeigneter Form aufzubewahren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis fortlaufend gewahrt bleibt.“

Hahn

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