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BGBl II 352/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

352. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal

352. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal geändert wird

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2005, wird wie folgt geändert:

Die Abschnitte IV, IV A, V und V A der Anlage lauten:

„Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

Gebühren­art

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

42.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

2 475,-

GG

43.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart

275,-

VPG

44.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart be­stimmt ist

26 400,-3)

VPG

45.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart

2 640,-

VPG

46.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

24 200,-3)

VPG

47.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart

2 420,-

VPG

48.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Pro­dukten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist

4 620,-

BG

49.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

189 500,-3) 4)

BG

49.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0

48 000,-5)

BG

49.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hin­sichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart

9 500,-

BG

50.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart

18 900,-

BG

50.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart

4 800,-

BG

51.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

172 150,-3) 4)

BG

51.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0

43 000,-5)

BG

51.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen hin­sichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart

8 500,-

BG

52.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart

17 050,-

BG

52.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart

4 300,-

BG

53.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarif­post 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätz­licher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist

34 320,-

BG

54.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzu­ziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart

2 750,-

Pröll

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