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BGBl II 250/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006

250. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005“ durch die Wortfolge „Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Berechnung der Großvieheinheiten im Sinne des Abs. 4 sind die Werte von Anhang Ia heranzuziehen.“

3. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn bei Geflügel einer Herde, nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, berichtigt durch ABl. Nr. L 278 vom 10. Oktober 2006, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen zu setzen, wobei die Vorschriften für Hühner und Puten sinngemäß für alle Geflügelarten anzuwenden sind.“

4. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.“

5. Dem § 28 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

6. Die Überschrift der Tabelle I. in Anhang I lautet:

„I. Rinderuntersuchung (über 6 Monate)“

7. In Anhang I wird nach der Tabelle I. die folgende Tabelle Ia. angefügt:

„Ia. Rinderuntersuchung ( über 6 Wochen bis unter 6 Monate)

Tätigkeit

Zeit (sek)

Kopf

60

Körper

50

Organe

60

Darm

20

Reinigung und Desinfektion

10

Tierkörperkennzeichung

10

Insgesamt

210“

8. Nach Anhang I wird wird folgender Anhang Ia angefügt:

Anhang Ia

„Berechnung der Großvieheinheiten gemäß § 7 Abs. 5

Tiergattung

GVE

Rinder bis 6 Wochen

0.15

Rinder von 6 Wochen bis 6 Monate

0.4

Rinder von 6 Monate bis 2 Jahre

0.6

Rinder über 2 Jahre

1.0

Einhufer bis 1 Jahr

0.5

Einhufer über 1 Jahr

1.0

Ferkel unter 15 kg LM

0.05

Ferkel über 15 kg bis 30 kg LM

0.07

Mastschweine über 30 kg LM bis160 kg LM

0.15

Schlachtschweine über 160 kg LM

0.3

Schafe und Ziegen unter 6 Monate

0.07

Schafe und Ziegen über 6 Monate

0.15

(Farm-)Rotwild bis 6 Monate

0.07

(Farm-)Rotwild 6 Monate bis 1 Jahr

0.15

(Farm-)Rotwild ab 1Jahr

0.25

Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas bis 1 Jahr

0.07

Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas über 1 Jahr

0.15

Mastkaninchen

0.0025“

Kdolsky

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