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BGBl II 244/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: Zweite Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zweiten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 in der Fassung der Berichtigung BGBl. II Nr. 244/2007, wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 der Promulgationsklausel lautet:

  1. „1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO;“

2. Ziffer 16 der Promulgationsklausel lautet:

  1. „16. des § 121a Abs. 6 der Bundesabgabenordnung - BAO,“

3. In den §§ 9, 12, 15, 18, 21, 24 und 27 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 bis 6“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 bis 5“.

4. Der 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „10. Abschnitt“ und der 9. Abschnitt samt Überschrift lautet:

„9. Abschnitt

Schenkungsmeldung

§ 28. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten.

§ 29. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.

§ 30. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“

5. Dem 10. Abschnitt wird folgende Ziffer 6 angefügt:

  1. „6. Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“

Molterer

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